Urteil des BGH vom 07.11.2007

BGH (vollstreckung, stpo, antrag, bezirk, abgabe, anrechnung, betäubungsmittelgesetz, behandlung, vorschrift, stv)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 30/08
2 AR 17/08
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen BtMG
Az.: 4 AR 72 + 73/07 Amtsgericht Lippstadt
Az.: 2 Ls 14 Js 6625/04, 2 Ls 14 Js 19881/05 Amtsgericht Heidenheim
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. März 2008 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Heidenheim, das zuständige Gericht
zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene war durch das Landgericht Ellwangen und das Amtsge-
richt Heidenheim zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er befand sich bis
28. August 2006 zur Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch
Hall.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November 2007
wurde die restliche Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausge-
setzt. Durch Beschluss vom 3. Dezember 2007 gab das Amtsgericht Heiden-
heim die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Lippstadt ab, in dessen
Bezirk der Verurteilte wohnt.
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Da das Amtsgericht Lippstadt die Übernahme ablehnte, hat das Amtsge-
richt Heidenheim das Verfahren gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof vor-
gelegt mit der Bitte, das zuständige Gericht zu bestimmen.
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II.
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen.
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Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit
beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 110).
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
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"Zuständig für die Überwachung des Verurteilten in der Bewährungszeit
ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Heilbronn, da sich der Verurteilte zuletzt in deren Bezirk in Straf-
haft befand (Bewährungsheft 2 Ls AK 21/05, S. 22 ff.). Ein vorheriges Be-
fasstsein der Strafvollstreckungskammer ist nicht erforderlich (vgl. BGH StV
1984, 382).
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Diese Zuständigkeitsregelung ist auch dann anwendbar, wenn die Voll-
streckung einer Freiheitsstrafe nach erfolgreicher Behandlung unter Anrech-
nung der Behandlungszeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG durch das erstin-
stanzliche Gericht zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. Senat in NStZ-RR 1996,
56; Beschluss vom 10. April 2002 Az.: 2 ARs 88/02; Körner, Betäubungsmittel-
gesetz, 6. Aufl. § 36 Rdnr. 71).
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Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November
2007 ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, aufgrund welcher Vorschrift die Straf-
aussetzung zur Bewährung erfolgt ist. Die vorliegende Vollstreckungsübersicht
der JVA Schwäbisch Hall vom 28. Dezember 2007 wie auch die Austrittsinfor-
mation weisen jedoch darauf hin, dass das Amtsgericht Heidenheim die Voll-
streckung der beiden Restfreiheitsstrafen nach dem § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG
ausgesetzt hat.
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Eine bindende Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das Amtsge-
richt Heidenheim an das Amtsgericht Lippstadt konnte nicht erfolgen, da der
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entsprechende Beschluss durch das unzuständige Gericht erging (vgl. BGHR
StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1)."
Dem schließt sich der Senat an.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt