Urteil des BGH vom 31.07.1992

BGH (verbindung, stpo, schöffengericht, strafrichter, strafsache, aufklärung, interesse, anhörung, staatsanwaltschaft, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 70/03
2 AR 55/03
vom
21. März 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: 13 Js 361/02 Staatsanwaltschaft Bonn
Az.: 16 Ds 486/02 Amtsgericht - Strafrichter - Siegburg
Az.: 1 Ls 11 Js 3990/02 Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. März 2003 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Siegburg anhängige Verfah-
ren 16 Ds 486/02 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht
- Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren 1 Ls 11 Js 3990/02
verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen, das ein umfang-
reiches Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim
Amtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu über-
nehmen. Hiermit ist auch der Angeklagte einverstanden. Das Amtsgericht
Waldshut-Tiengen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof
vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 4 Abs. 1
StPO liegen vor. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Ge-
richt höherer Ordnung (BGH, Beschl. vom 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). In der
Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, ist das Haupt-
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verfahren bereits eröffnet. Eine Verbindung kommt daher nur unter den Vor-
aussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232).
Das beim Amtsgericht Siegburg anhängige Verfahren war gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht
- Schöffengericht - Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren zu verbinden. Die
Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung
sachdienlich.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer