Urteil des BGH vom 09.03.2011

BGH: berufliche tätigkeit, arbeitsunfähigkeit, eintritt des versicherungsfalles, ambulante behandlung, private krankenversicherung, allgemeine versicherungsbedingungen, mobbing, versicherungsnehmer

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 52/08
Verkündet
am:
9. März 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt,
Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und
die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom
9. März 2011
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar
2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der
Klageantrag zu 2 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 1953 geborene und seit 1977 als angestellte Gymnasiallehre-
rin tätige Klägerin hält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversiche-
rung mit einem versicherten Krankentagegeld in Höhe von 76,69 € pro
Tag. Dem Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Versicherungsbe-
dingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (im Fol-
genden: MB/KT) zugrunde, die den Musterbedingungen 1994 des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) entsprechen.
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§ 1 MB/KT lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen
Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfäl-
len, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird.
Er gewährt im Versicherungsfall für die Dauer einer Ar-
beitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem
Umfang.
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil-
behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit
oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit
ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt
mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizini-
schem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Be-
handlungsbedürftigkeit mehr bestehen. …
3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt
vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit
nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner
Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner
anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
…"
Anfang April 2002 erlitt die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz einen
Zusammenbruch und begab sich in allgemeinärztliche und psychiatrische
ambulante Behandlung. Sie wurde im Wesentlichen wegen "reaktiver
Depression nach jahrelangem Mobbing" arbeitsunfähig krankgeschrieben
und erhielt von der Beklagten zunächst Krankentagegeld.
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Im Januar und im Mai 2003 ließ die Beklagte die Klägerin von ih-
rem Vertrauensarzt untersuchen. Dieser erklärte die Klägerin ab dem
5. Mai 2003 für berufsunfähig. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung
von Krankentagegeld zum 4. August 2003 ein.
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Die Klägerin behauptet, sie sei auch in der Zeit vom 5. August
2003 bis zum 15. Dezember 2004 krankheitsbedingt vollständig arbeits-
unfähig und erst danach wieder arbeitsfähig gewesen. Mit der Klage hat
sie die Feststellung begehrt, dass das Versicherungsverhältnis über den
4. August 2003 hinaus fortbestehe. Außerdem beantragt sie, die Beklag-
te zur Zahlung von Krankentagegeld für den genannten Zeitraum nebst
Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die zwischen den
Parteien bestehende Krankentagegeldversicherung nicht wegen Eintritts
der Berufsunfähigkeit beendet worden sei, und die weitergehende Beru-
fung zurückgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zah-
lung von Krankentagegeld verneint, weil sie die Voraussetzungen für den
Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewiesen habe. Wie alle mit dem
Fall befassten Ärzte und Gutachter festgestellt hätten und die Beklagte
nicht bestreite, sei die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum psy-
chisch krank gewesen. Deswegen sei sie durchgehend in ärztlicher Be-
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handlung gewesen, die als psychiatrische Heilbehandlung medizinisch
notwendig gewesen sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe
überzeugend dargelegt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung bis
etwa Juni 2004 vollständig und danach bis zum 15. Dezember 2004 je-
denfalls teilweise außerstande gewesen sei, ihre frühere Lehrtätigkeit
auszuüben.
Allerdings sei die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Kläge-
rin gleichsam arbeitsplatzabhängig gewesen. Nach Einschätzung sämtli-
cher Behandler und Gutachter sei die Erkrankung der Klägerin durch tat-
sächliches oder von ihr als solches subjektiv wahrgenommenes Mobbing
durch Mitglieder des Lehrerkollegiums hervorgerufen und unterhalten
worden. An einem konfliktfreien, nicht krank machenden Arbeitsplatz hät-
te die Klägerin aber ihre Berufstätigkeit ausüben können. Nach dem Ent-
lassungsbericht der Klinik, in der die Klägerin vom 10. September 2002
bis 22. Oktober 2002 stationär behandelt wurde, habe bei ihr eine
schwere depressiv-ängstliche Anpassungsstörung bei einer anhaltenden
beruflichen Konfliktsituation bestanden, die die Klägerin destabilisiert
habe. Gleichwohl sei sie für den Beruf der Lehrerin vollschichtig leis-
tungsfähig gewesen. Der Sachverständige habe dargelegt, nach den Be-
handlungsunterlagen sei davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrem
Beruf einsetzbar gewesen wäre, wenn am Arbeitsplatz kein Mobbing zu
besorgen gewesen wäre. Auch die von der Klägerin beauftragten ärztli-
chen Gutachter hätten festgestellt, dass sie in einem von Mobbing freien
Arbeitsbereich arbeitsfähig gewesen wäre. Bedingungsgemäße Arbeits-
unfähigkeit liege nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer - wie die Klä-
gerin - nur an seinem konkreten Arbeitsplatz seine Berufstätigkeit nicht
ausüben könne, weil er aufgrund der von dort ausgehenden Einflüsse er-
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krankt sei, während er seinem Beruf an einem anderen Ort nachgehen
könne.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen An-
spruch auf Krankentagegeld für den streitgegenständlichen Zeitraum mit
der Begründung versagt, sie hätte ihren Beruf an einem "konfliktfreien"
Arbeitsplatz ausüben können. Damit hat es von der Klägerin eine in der
Krankentagegeldversicherung nicht vorgesehene Wahl eines anderen
Arbeitsplatzes verlangt.
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a) In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines Ver-
sicherungsfalles neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ei-
ne in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus (§ 1
(2) Satz 1 MB/KT). Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß § 1 (3) MB/KT vor,
wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizini-
schem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch
nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese
Definition der Arbeitsunfähigkeit knüpft an die konkrete berufliche Tätig-
keit der versicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen
Möglichkeiten an. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit
nach der bisherigen Art der Berufsausübung, selbst wenn der Versicher-
te noch andere Tätigkeiten ausüben kann (Senatsurteil vom 20. Mai
2009 - IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 11 m.w.N.). Daher ist der
Versicherer nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf so genannte
Vergleichsberufe oder gar auf sonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebote-
ne Erwerbstätigkeiten zu verweisen (Senatsurteile vom 20. Mai 2009
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aaO m.w.N.; vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96, VersR 1997, 1133 unter II
2 b). Selbst wenn der Versicherte mindestens 50% der von seinem Be-
rufsbild allgemein umfassten Tätigkeit noch ausüben kann, muss er sich
nicht darauf verweisen lassen, eine seinen verbliebenen beruflichen Fä-
higkeiten entsprechende andere Arbeit aufzunehmen. Hingegen ist der
Versicherte nicht arbeitsunfähig, wenn er gesundheitlich zu einer - wenn
auch nur eingeschränkten - Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf imstan-
de geblieben ist (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO; vom 25. No-
vember 1992 - IV ZR 187/91, VersR 1993, 297 unter II 1). Ob der Versi-
cherte seinem Beruf nicht mehr in der bisherigen Ausgestaltung nachge-
hen kann, ist durch einen Vergleich der Leistungsfähigkeit, die für die bis
zur Erkrankung konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist, mit der noch
verbliebenen Leistungsfähigkeit festzustellen (Senatsurteil vom 20. Mai
2009 aaO m.w.N.).
b) Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist der bisherige
Beruf in seiner konkreten Ausprägung (Senatsurteil vom 20. Mai 2009
aaO Rn. 12). Mit Blick daraufkann der Krankentagegeldversicherer von
dem Versicherten, der durch besondere Umstände an seinem bisherigen
Arbeitsplatz krank geworden ist, nicht einen Wechsel des Arbeitsplatzes,
die Wahl eines anderen Arbeitsumfeldes oder arbeitsrechtliche Schritte
gegen den Arbeitgeber verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherte - wie die Klägerin - an seinem Arbeitsplatz einer tatsächli-
chen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausge-
setzt sieht, hierdurch psychisch und/oder physisch erkrankt ist und infol-
gedessen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann. Auch in einem
solchen Fall sind die genannten Voraussetzungen eines Versicherungs-
falles erfüllt (so auch OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 2010 - 8 U 216/09,
juris Rn. 24 ff., mit zust. Anmerkung Rogler, jurisPR-VersR 8/2010
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Anm. 3 unter C 5, durch Senatsurteil vom heutigen Tage - IV ZR 137/10 -
bestätigt). Die Arbeitsunfähigkeit entfällt nicht deshalb, weil der Versi-
cherte bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Ar-
beitsplatz oder durch einen Wechsel seines Arbeitsplatzes wieder ar-
beitsfähig wäre. Auf die Möglichkeiten des Arbeitgebers im Rahmen sei-
nes Direktionsrechts kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Ver-
sicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten berufli-
chen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann. Bei
einem weitergehenden Verständnis des Begriffs der beruflichen Tätigkeit
wäre der Versicherte zu einem Arbeitsplatzwechsel gehalten, der ihm
aber auch als Obliegenheit auf der Grundlage des § 9 (4) MB/KT nicht
abverlangt wird (so auch OLG Celle aaO Rn. 29; Rogler aaO unter C 4).
c) Es handelt sich nicht um eine bloße "Arbeitsplatzunverträglich-
keit", wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung der versicher-
ten Person durch Umstände an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verursacht
oder verstärkt worden ist (so aber außer dem Berufungsgericht: OLG
Celle VersR 2000, 1531, 1532; OLG Oldenburg Beschluss vom 15. Mai
2006 - 3 U 110/05, n.v., zitiert nach Rogler aaO unter C 2; LG Bremen
NJOZ 2004, 656, 657; MünchKomm-VVG/Hütt, § 192 Rn. 151; Voit in
Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 1 MB/KT 2009 Rn. 2; Bach/Moser/Wilmes,
Private Krankenversicherung 4. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 16; Brams, VersR
2009, 744, 748 ff. m.w.N.; Muschalla/Linden, VersMed 2009, 63, 67).
Vielmehr kann der Versicherte auch dann arbeitsunfähig i.S. von § 1 (3)
MB/KT sein, wenn die seine Erkrankung auslösenden Umstände mit sei-
nem bisherigen Arbeitsplatz zusammenhängen.
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Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Ver-
ständnis bemühten Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Wortlaut
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des § 1 (2) und (3) MB/KT nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit,
die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ankommen soll. Insbesondere ist für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass psychi-
sche und physische Erkrankungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie
durch so genanntes Mobbing ausgelöst oder begünstigt werden. Er kann
der Regelung des § 1 (3) MB/KT nicht entnehmen, dass Arbeitsunfähig-
keit nicht vorliegt, wenn eine Erkrankung durch Umstände an dem bishe-
rigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist. Der Wortlaut des
Begriffs "berufliche Tätigkeit" lässt für ihn nicht offen, ob darunter die
konkrete Tätigkeit der versicherten Person bei ihrem konkreten Arbeitge-
ber an einem konkreten Arbeitsplatz oder aber nur ein allgemeines Be-
rufsbild zu verstehen ist (so Rogler aaO unter C 4, der den Wortlaut für
mehrdeutig hält). Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsneh-
mer unter beruflicher Tätigkeit seine spezifische Tätigkeit verstehen und
annehmen, dass damit auch sein Arbeitsplatz bei seinem bisherigen Ar-
beitgeber gemeint ist (so auch OLG Celle vom 12. Mai 2010 aaO
Rn. 24).
Für dieses Verständnis spricht auch der dem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Krankentagegeldversiche-
rung, die durch einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft des Ver-
sicherten entstehenden Vermögensnachteile auszugleichen (vgl. OLG
Köln VersR 1998, 1365, 1366; HK-VVG/Rogler, § 1 MB/KT 2009 Rn. 1;
Rogler aaO; Bach/Moser/Wilmes aaO Rn. 1 m.w.N.). Die Arbeitskraft fällt
auch dann aus, wenn der Versicherte infolge Mobbings an seinem bishe-
rigen Arbeitsplatz erkrankt und dadurch an der Ausübung seiner berufli-
chen Tätigkeit in dieser Ausgestaltung gehindert ist.
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2. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil noch Feststel-
lungen zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin fehlen.
a) In der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer nur in
dem Zeitraum leistungspflichtig, in dem der Versicherte vollständig ar-
beitsunfähig ist. Die einmal entstandene Leistungspflicht dauert nicht an,
wenn der Versicherte später in seiner Arbeitsfähigkeit nur noch einge-
schränkt ist. Denn der Schutzzweck der Krankentagegeldversicherung ist
nicht am Verdienstausfall wegen bloßer Einschränkungen der Arbeitsfä-
higkeit ausgerichtet (Senatsurteil vom 25. November 1992 aaO unter II
3 c).
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b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin
bis einschließlich 14. Dezember 2004 vollständig arbeitsunfähig war. Es
hat gestützt auf das Sachverständigengutachten nur ausgeführt, die Klä-
gerin sei bis etwa Juni 2004 vollständig und danach bis zum 15. Dezem-
ber 2004 jedenfalls teilweise außerstande gewesen, ihre Lehrtätigkeit
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auszuüben. Bis zu welchem Zeitpunkt die vollständige Arbeitsunfähigkeit
der Klägerin andauerte, wird das Berufungsgericht durch ergänzende Be-
fragung des Sachverständigen zu klären haben.
Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2005 - 23 O 287/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2008 - 5 U 65/05 -