Urteil des BGH vom 04.04.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, frist, zpo, berlin, beweismittel, bewilligung, streitwert, anschluss, antrag, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 304/06
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
1. …
2. …
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwältin -
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung
und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ur-
teil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2006
- 10 U 226/03 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen, weil weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil das Be-
rufungsgericht im Anschluss an seinen Hinweis- und Auflagenbe-
schluss vom 2. September 2004 davon ausgehen durfte, dass sich
die Kläger innerhalb der gesetzten Frist insgesamt dazu erklärten,
auf welche Beweismittel sie sich für ihren erst noch zu substantiie-
renden Vortrag beziehen wollten.
Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 34.256,56 € festgesetzt.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2003 - 26 O 598/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2006 - 10 U 226/03 -