Urteil des BGH vom 18.07.2008

BGH (menge, nachprüfung, grund, nachteil, gabe, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 296/08
vom
18. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 22. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass der Tenor dahin klargestellt wird, dass der
Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Appl Schmitt