Urteil des BGH vom 13.06.2007

BGH (stpo, hinweispflicht, grund, antrag, rüge, druck, entlastung, behandlung, verurteilung, körper)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 127/07
vom
13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2007 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 13. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Was eine mögliche Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß
§ 265 Abs. 1 StPO anbelangt, sieht der Senat keine Veranlassung, im Freibe-
weisverfahren zu klären, ob der Angeklagte auf die Verlagerung des Tatzeit-
punkts im Fall 3 der Urteilsgründe in ausreichender Weise hingewiesen worden
ist. Der Senat schließt nämlich ein Beruhen des Urteils auf einem unterbliebe-
nen Hinweis aus, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte sich insoweit
anders verteidigt hätte. Auch die Revision legt - wozu hier Veranlassung be-
standen hätte (vgl. BGHR § 255 I Hinweispflicht 9) - nicht dar, wie der Ange-
klagte sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders eingerichtet
hätte, sondern beschäftigt sich ausschließlich mit nach ihrer Ansicht nicht mög-
lichen Tatmodalitäten (RB 23).
- 3 -
Soweit die Revision dann mit ihrer Replik (S. 3) auf den Antrag des Ge-
neralbundesanwalts ein Beruhen darauf stützen will, der Angeklagte hätte bei
einem entsprechenden Hinweis auf den geänderten Tatzeitpunkt eine Überprü-
fung des Gewichts der Geschädigten im Jahre 1995 beantragt und damit nach-
gewiesen, dass der Kopiervorgang zu diesem Zeitpunkt gänzlich unmöglich
gewesen wäre, setzt sie sich in Widerspruch zu den aufgrund einer Inaugen-
scheinnahme gewonnenen Urteilsfeststellungen (UA 19), wonach Kopien auch
von dem Körper eines Kindes durch Anheben desselben verbunden mit ent-
sprechender Druck-Entlastung des Kopierers gefertigt werden konnten.
Was die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 6 StPO anbelangt, ist
die Behandlung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrags als Beweis-
ermittlungsantrag zwar bedenklich, jedoch schließt der Senat auf Grund der
Urteilsgründe (UA 14) aus, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall 4 der
Urteilsgründe auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht.
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