Urteil des BGH vom 13.02.2013

BGH: anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 566/12
vom
13. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 9. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht, da das Rechtsmittel
des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war
(Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 318 Rn. 31).
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach