Urteil des BGH vom 22.07.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
E n V Z 1 2 / 1 4
vom
22. Juli 2014
in Sachen
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum, die Richter
Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außer-
gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstelle-
rin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulie-
rungsbehörde und der Bundesnetzagentur tragen diese selbst.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren beträgt 100.000
€.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Antragstellerin
keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. Keiner der
von ihr aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
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1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehenen Fragen 1
und 2 zu Inhalt und Umfang der Aufklärungs- und Anhörungspflichten der Regu-
lierungsbehörde sind durch den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2012
(EnVR 8/12, RdE 2013, 370 Rn. 10 ff. und Rn. 22 - Netzanschluss Biogasauf-
bereitungsanlage) hinreichend geklärt.
2. Die Fragen zu 3 und 4 sind nicht entscheidungserheblich und haben
schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lassen außer Acht, dass
die Landesregulierungsbehörde in der angefochtenen Missbrauchsverfügung
verkannt hat, dass - was der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2012
(EnVR 8/12, RdE 2013, 370 Rn. 15 ff. - Netzanschluss Biogasaufbereitungsan-
lage) entschieden und im Einzelnen begründet hat - die sogenannte Y-Lösung
als eine Variante des Anschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage an ein
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Gasverteilernetz in die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einzubezie-
hen ist, weil diese jedenfalls wie eine kapazitätserweiternde Maßnahme gemäß
§ 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 GasNZV anzusehen ist.
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2013 - VI-5 Kart 25/13 (V) -