Urteil des BGH vom 17.11.2005

BGH (antrag, nachprüfung, grund, nachteil, verurteilung, schuld, anhörung, stpo, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 334/05
vom
17. November 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 8. April 2005 werden als unbegründet verwor-
fen; jedoch entfällt - entsprechend dem Antrag des Generalbun-
desanwalts zum Schuld- und Strafausspruch vom 8. August
2005 - im Hinblick auf den Angeklagten S. die Verurteilung we-
gen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Im
Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Sost-Scheible