Urteil des BGH vom 09.04.2002

BGH (geiselnahme, stpo, hamburg, strafsache)

5 StR 50/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger N
D und M D gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 31. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor des schriftli-
chen Urteils wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte –
wie zutreffend verkündet – im Fall 2 der Geiselnahme in
Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit
unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstlade-
waffe von nicht mehr als 60 cm schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen, der Angeklagte auch die durch seine Revision
den Nebenklägern M S , K S , J
Sc , C M und G M entstandenen
notwendigen Auslagen.
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