Urteil des BGH vom 03.05.2006

BGH (einstellung des verfahrens, aufhebung, verhandlung, untreue, stpo, schuldspruch, freiheitsstrafe, gesamtstrafe, verkündung, sitzung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 279/05
vom
3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
5. April 2006 in der Sitzung am 3. Mai 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Kassel vom 28. Januar 2005
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte
der Urkundenfälschung und der Untreue schuldig ist;
b) aufgehoben im Strafausspruch, soweit der Angeklagte
wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung und wegen Untreue unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe
von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Oktober
2002, Az. 2650 Js 25557/01, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
1
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verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrü-
ge.
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat auf Antrag des General-
bundesanwalts das Verfahren wegen Betruges gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a
Abs. 2 StPO eingestellt bzw. das Verfahren auf die Strafverfolgungen wegen
Urkundenfälschung und Untreue beschränkt. Da die weitergehende Revision
des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, hat der Se-
nat den Schuldspruch neu gefasst.
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Das Rechtsmittel führt infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens
zur Aufhebung der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die das
Landgericht für den nach seiner Ansicht in Tateinheit mit Urkundenfälschung
stehenden Betrug verhängt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Auf-
hebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafe von sechs Monaten Frei-
heitsstrafe wegen Untreue bleibt von der Aufhebung jedoch unberührt und kann
bestehen bleiben.
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Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch kön-
nen aufrechterhalten werden. Weitergehende, hierzu nicht im Widerspruch ste-
hende Feststellungen können vom neuen Tatrichter getroffen werden.
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl