Urteil des BGH vom 23.10.2012

BGH: rüge, kassette, beweisantrag, verfügungsgewalt, überzeugung, aufklärungspflicht, zugehörigkeit, behandlung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 261/12
vom
23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 30. November 2011 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge, sein Beweisantrag auf Einho-
lung eines Sachverständige
ngutachtens aus dem „Fachbereich Schlösser und
Schlüssel“ sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, hat keinen Erfolg. Ungeachtet
der Zulässigkeit dieser Rüge durfte die Strafkammer die Beweiserhebung als
ungeeignet ablehnen soweit damit unter Beweis gestellt werden sollte, der
Schlüssel passte nicht in dem Sinne zu dem Schloss, als dass es sich mit ihm
nicht betätigen ließ. Denn bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es
sich um eine von jedermann ohne besondere Sachkunde festzustellende (vgl.
Becker in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 244 Rn. 238 mwN). Soweit der
Antrag allerdings dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, es solle be-
wiesen werden, dass das Schloss zu stark beschädigt gewesen sei, als dass
man aus dem Betätigen des Schlosses auf die Zugehörigkeit des hierzu be-
nutzten Schlüssels schließen könne, lag in Ermangelung einer hinreichend be-
stimmten Beweistatsache schon kein Beweisantrag vor (vgl. BGH, Beschluss
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vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97, NStZ 1998, 209, 210). Denn insoweit
enthält der Antrag widersprüchliche Beweisbehauptungen. So wird einerseits
vorgetragen, das „einfache Auf-zu-Schloss“ sei durch das vorherige Aufbrechen
bereits so zerstört gewesen, dass es nicht mehr möglich sei, festzustellen, ob
der Schlüssel passte, weswegen das Sachverständigengutachten erbringen
werde, der Schlüssel könne dieser Kassette „nicht zweifelsfrei“ zugeordnet
werden. Andererseits wird behauptet, das Gutachten werde ergeben, dass es
sich nicht um den Schlüssel zu der Kassette handele. Eine Rüge mit der An-
griffsrichtung, die Strafkammer habe unter Missachtung ihrer Aufklärungspflicht
über diesen Beweisermittlungsantrag nicht entschieden, ist nicht erhoben. Im
Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf der Behandlung des Antrags
auszuschließen. Denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Verfü-
gungsgewalt des Angeklagten über die Geldkassette auf dessen - freilich erst
im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und nach Stellung des Antrags - er-
folgten Angaben hierzu gestützt.
Nack Rothfuß Jäger
Cirener Radtke