Urteil des BGH vom 16.02.2005

BGH (zpo, sache, rechtsmittel, beleg, verfügung, prüfung, gabe, anzeige, rechtsschutzinteresse, eigenschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 98/05
vom
29. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Februar 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf
371,71 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Februar 2001 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der G. GmbH. Am 6. Februar
2001 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer
Eigenschaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte.
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Das Amtsgericht Dippoldiswalde wies die Klage mit Urteil vom 7. Juli 2003 ab.
Ihre Berufung wies das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 25. März 2004
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück; ferner legte es der Klägerin die Kosten des
Berufungsverfahrens auf.
Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten für die
zweite Instanz in Höhe von 317,71 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete so-
fortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich
die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2005 (IX ZB 91/05,
z.V.b.) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Ko-
stenfestsetzungsbeschlusses auch dann fehlen kann, wenn es sich bei dem
Kostenerstattungsanspruch um eine Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209
Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt.
2. Ob nach Maßgabe der genannten Entscheidung der Kostenfestset-
zungsbeschluss hier ergehen durfte, vermag der Senat nicht abschließend zu
entscheiden. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel gegen den Kostenfestset-
zungsbeschluss geltend gemacht, dass "weiterhin Masseunzulänglichkeit be-
steht" und zum Beleg einen Kontoauszug vom 13. August 2004 vorgelegt, der
ein Guthaben von 4.003,32 € ausweist. Die Klägerin hat jedoch nicht die min-
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destens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18
Abs. 2 InsO) des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abgesonderten
Massebestandteils im Einzelnen dargelegt; das war jedoch erforderlich (BGHZ
154, 358, 370), zumal die Beklagte dies bestritten hat. Die Anzeige der Unzu-
länglichkeit der Masse hat für eine Unzulänglichkeit der für die Neumassegläu-
biger zur Verfügung stehenden Masse keine Indizwirkung (BGH, Urt. v.
29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 676).
III.
Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Beschwerdegericht wird die Prüfung einer Masseunzulänglichkeit gegen-
über den Neumassegläubigern, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht
ankam, nachzuholen haben.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsausspruch
nicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat nicht eingewandt, der angefoch-
tene Kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich oder rechnerisch unrichtig. Die
Zulässigkeit eines solchen Ausspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren kann
daher auch hier dahinstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB
247/03, ZIP 2005, 817, 818 f).
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann