Urteil des BGH vom 29.04.2014

BGH: befangenheit, altersgrenze, zoll

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 243/10
vom
29. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vor-
sitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,
Stöhr und Offenloch
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 17. August 2011 gegen
die an dem Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 beteiligten Richter
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2011 den Antrag des Klägers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen
diesen Beschluss hat der Kläger in mehreren Schriftsätzen Gegenvorstellungen
erhoben. Mit Schriftsatz vom 17. August 2011 hat er "die PKH abweisenden
Mitglieder des Senats" als befangen abgelehnt, weil diese eine vom Kläger für
erheblich gehaltene Beweisfrage nicht gestellt hätten und "blind" dem Beru-
fungssenat und dessen Fehlurteil gefolgt seien.
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II.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts-
missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der
weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend
vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abge-
lehnten Richter (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3,
juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73).
2. Soweit das Ablehnungsgesuch den Richter am Bundesgerichtshof Zoll
betrifft, ist es als unzulässig zurückzuweisen, weil der abgelehnte Richter mit
dem Ablauf des 31. Januar 2014 infolge des Erreichens der gesetzlichen Al-
tersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Das Recht einer Partei, einen Richter
wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs. 1 ZPO), ist darauf
gerichtet, eine weitere Mitwirkung des befangenen Richters zu verhindern. Für
ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere
Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, weil er durch Eintritt in den
Ruhestand aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist, besteht kein Rechts-
schutzbedürfnis (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW
2011, 1358 Rn. 10, und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris, jeweils
mwN).
3. Soweit das Ablehnungsgesuch die übrigen an der Entscheidung vom
11. Juni 2011 beteiligten Richter betrifft, ist es unzulässig, weil nach § 42 ZPO
nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichts-
abteilung abgelehnt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973
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- VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56, vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01,
NJW-RR 2002, 789, und vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris).
Galke
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Offenloch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2010 - 2-4 O 125/97 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2010 - 8 U 26/10 -