Urteil des BGH vom 26.02.2008

BGH (zpo, annahme, begründung, vollmacht, nichtigkeit, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 285/07
vom
26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
h.c.
Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Nich-
tigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht habe die im
Zeichnungsschein enthaltene eigenständige Vollmacht nicht
gemäß § 139 BGB erfasst, ist aus Rechtsgründen ebenso
wenig zu beanstanden wie die Annahme, die Klägerin zu 1)
habe das Vertreterhandeln ihres Ehemannes konkludent ge-
nehmigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
73.504,63 €.
Nobbe Müller
Joeres
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.09.2006 - 28 O 6020/06 -
OLG München, Entscheidung vom 26.04.2007 - 19 U 4917/06 -