Urteil des BGH vom 21.04.2005

BGH (stgb, nachteil, strafmilderung, grund, strafzumessung, nachprüfung, antrag, anhörung, stpo, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 135/05
vom
21. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 6. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Möglichkeit
der Strafmilderung nach § 46 a StGB nicht geprüft hat. Der Senat kann jedoch
ausschließen, daß der milde Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, zu-
mal das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB vorgenommen und die für angemessen gehaltenen Einzelstrafen wegen
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gemildert hat, obwohl sich
beide Milderungsgründe nach den Feststellungen nicht aufdrängten. Zwar liegt
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eine Verzögerung bei der Anklageerhebung vor, die auch durchaus bei der
Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen ist; rechtsstaatswidrig ist diese
Verfahrensverzögerung bei einer Aburteilung innerhalb von weniger als zwei
Jahren nach der Tat jedoch noch nicht.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck