Urteil des BGH vom 26.11.2013

BGH: verfall, rüge, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 324/13
vom
26. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2013
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Rostock vom 6. Juni 2013 im Verfallsausspruch dahin
abgeändert, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe von
16.900 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt und zu seinen Lasten in Höhe eines Betrages
von 17.200 € den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rüge der Ver-
letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus
der Beschlussformel ersichtlichen Herabsetzung des Verfallsbetrages, denn
wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, hat
der Angeklagte aus den abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften nach den
1
- 3 -
Feststellungen insgesamt nur 16.900 € erlangt (§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz
1 StGB).
Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Spaniol
2