Urteil des BGH vom 24.07.2007

BGH (restriktive auslegung, auslegung, reihenfolge, zwangsvollstreckung, zulassung, ablehnung, streitwert, hauptforderung, report, eng)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 3/07
vom
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive
Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick
auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung
abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung ent-
halten eine formale Regelung, deren Auslegung sich
im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng
an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326
m.w.Nachw.; Senatsbeschluss vom 13. März 2007
- XI ZR 263/06, Umdruck S. 2). Die Titulierung der
Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die
Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge
gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die ge-
samte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist
und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in
der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB
11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in
der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen
(Senatsbeschluss vom 13. März 2007 – XI ZR 263/06,
Umdruck S. 2 f.). Die Zulassung der Revision wegen
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grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht
hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichts-
punkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen
fehlender Erfolgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom
11.
September 2002 -
VIII ZR
235/02,
BGH-
Report 2003, 100).
Streitwert: 11.245,95 €
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 O 120/06
OlG Köln, Entscheidung vom 24.01.2007 - 13 U 169/06