Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (verbindung, stpo, interesse, aufklärung, sache, strafrichter, strafsache, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 228/01
2 AR 130/01
vom
5. September 2001
in der Strafsache
gegen
vertreten durch: Rechtsanwalt
wegen Betrugs u.a.
Az.: 2 Js 31.539/99 15 KLs Landgericht Darmstadt
Az.: 5213 Js 30949/99. Ds Amtsgericht Speyer
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. September 2001 beschlossen:
Das beim Amtsgericht Speyer (Strafrichter) anhängige Verfah-
ren 5213 Js 30949/99.Ds wird zu dem beim Landgericht
Darmstadt anhängigen Verfahren 2 Js 31.539/99 15 KLs ver-
bunden.
Gründe:
Das Landgericht Darmstadt, das ein Verfahren gegen den Angeklagten
eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Speyer gegen den Angeklagten
anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften
sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbin-
dung keine Einwände erhoben.
Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichts-
hof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Speyer an-
hängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3
StPO zu dem beim Landgericht Darmstadt anhängigen Verfahren zu verbinden.
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Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-
urteilung sachdienlich.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf