Urteil des BGH vom 23.02.2006

Umsatzsteuererstattungs-Modell Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 245/02 Verkündet
am:
23. Februar 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Umsatzsteuererstattungs-Modell
UWG § 4 Nr. 11, § 1 a.F.; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 32
Ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 KWG liegt nicht vor, wenn die Bezahlung eines Kaufpreisrests im
Umfang des Unterschiedsbetrags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf
eine mögliche Steuererstattung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der
aufschiebenden Bedingung steht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstat-
tungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungs-
handlung unterlässt.
UWG § 4 Nr. 1 und 4, § 1 a.F.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem entsprechenden Steue-
rerstattungs-Modell ein unlauteres übertriebenes Anlocken oder ein Verstoß
gegen das Transparenzgebot vorliegt.
BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 245/02 - OLG Düsseldorf
LG
Düsseldorf
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr.
v.
Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr.
Schaffert und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 13. August 2002 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Umsatzsteuerrück-
erstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Grundlage ihrer geschäftlichen
Tätigkeit ist der Umstand, dass Verkäufe von Einzelhandelsunternehmen an
außerhalb der Europäischen Union ansässige Reisende grundsätzlich umsatz-
steuerfrei sind, wenn die Ware innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf in
das Drittlandgebiet gelangt (sog. "Export über den Ladentisch"). Eine unmittel-
bare Steuererstattung an den Reisenden selbst ist nicht möglich. Der Nachweis
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der Umsatzsteuerbefreiung wird gegenüber dem Finanzamt durch einen "Aus-
fuhrnachweis" und einen "Abnehmernachweis" geführt (§§ 8 ff., 17 UStDV). Die
Einzelheiten des Verfahrens sind in dem "Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung
für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr" des Bundesminis-
teriums der Finanzen dargestellt (vgl. BStBl. I 1999, S. 290; 2000, S. 1462;
2004, S. 535).
Um die Händler von dem mit der Umsatzsteuerrückerstattung verbunde-
nen Verwaltungsaufwand zu entlasten, bieten verschiedene Serviceunterneh-
men, darunter die Parteien, ihnen ihre Dienste an. Die Parteien bedienen sich
dabei unterschiedlicher Abwicklungssysteme:
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Die Klägerin wird entsprechend dem im Merkblatt des Bundesministeri-
ums der Finanzen beschriebenen Modell tätig, nachdem der Reisende den von
dem Händler erworbenen Kaufgegenstand aus dem Gebiet der Europäischen
Union ausgeführt hat. Der Reisende hat hierbei die Wahl, entweder die Erstat-
tung des im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteueranteils unter Vorlage der ge-
stempelten Zollnachweise gleich hinter der Zollabfertigung in einer Zahlstelle
der Klägerin zu beantragen oder aber bei dieser einen schriftlichen Antrag zu-
stellen. Im ersten Fall erhält er den Erstattungsbetrag bar ausbezahlt, im zwei-
ten Fall eine Banküberweisung. Die Klägerin übersendet dem Händler eine
Sammelrechnung über die erledigten Erstattungsfälle unter Beifügung der Zoll-
nachweise. Der Händler zahlt an die Klägerin den abgerechneten Betrag und
beantragt die Umsatzsteuererstattung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt.
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Angegriffen ist ein System der Beklagten, bei dem der Reisende vor der
Ausfuhr eine Wechselstube eines mit der Beklagten zusammenarbeitenden Un-
ternehmens aufsuchen muss und dort den im Kaufpreis enthaltenen Umsatz-
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steuerbetrag in bar ausbezahlt erhält. Im Gegenzug muss er den Abdruck sei-
ner Kreditkarte hinterlassen und innerhalb von 30 Tagen die Zollnachweise
nachreichen. Versäumt er diese Frist, ist die Beklagte berechtigt, sein Kreditkar-
tenkonto in Höhe des ausbezahlten Betrages zu belasten.
Die Klägerin erblickt hierin ein Kreditgeschäft, zu dessen Vornahme die
Beklagte nicht befugt sei. Die Werbung von Kunden mit Bargeld stelle zudem
eine unzulässige Wertreklame dar.
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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
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1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf
die Mehrwertsteuerrückerstattung an Reisende aus Nicht-EG-
Ländern
a) Barauszahlungen an Kunden vorzunehmen, bevor diese die für
die Mehrwertsteuerrückerstattung erforderlichen Belege (Aus-
fuhrnachweis und Abnehmernachweis gemäß §§ 9 und 17
UStDV) beigebracht haben;
b) damit zu werben, dass der Kunde eine Barauszahlung erhält,
bevor er die für die Mehrwertsteuerrückerstattung erforderlichen
Belege (Ausfuhrnachweis und Abnehmernachweis gemäß §§ 9
und 17 UStDV) beibringt;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeich-
nisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu
Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter
Angabe
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der Menge und der Zeiten der auf diese Weise vorgenommenen
Barauszahlungen,
- der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-
biet,
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des erzielten Umsatzes.
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Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr
allen durch die in der Nr. 1 des Antrags bezeichneten Handlungen entstande-
nen Schaden zu ersetzen hat.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
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Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-
gerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zu-
rückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Berufung wei-
terverfolgten Anträge für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
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Die beanstandete Handlungsweise der Beklagten stelle entgegen der
Auffassung der Klägerin kein nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG) erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG
dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Reisenden generell nicht wahr-
nähmen, dass sie nicht mit dem Händler, sondern mit der Beklagten einen
Kaufvertrag schlössen. Hiergegen spreche, dass der für den Reisenden be-
stimmte Kaufbeleg auf seiner Vorderseite ausdrücklich die Beklagte als Verkäu-
ferin ausweise. Außerdem habe der Kunde mit seiner Unterschrift zu bestäti-
gen, dass er die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten, aus denen
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sich ebenfalls deren Verkäuferstellung ergebe, zur Kenntnis genommen und
sich mit ihnen einverstanden erklärt habe. Des Weiteren finde, da es ansonsten
nicht zu dem bei einem normalen Verkaufsgeschäft unüblichen Ausfüllen der
entsprechenden Formulare käme, im Geschäft des Händlers zwingend ein Ver-
kaufsgespräch statt, bei dem der Reisende über den Sachverhalt informiert
werde. Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, dass die bei diesem Ver-
kaufsgespräch gegebenen Informationen lückenhaft oder sonst unzureichend
seien.
Die Erstattungsvereinbarung zwischen der Beklagten und den Reisen-
den sei rechtlich als aufschiebend bedingter Kaufpreisnachlass zu qualifizieren.
Der Reisende könne dabei wählen, ob er die Rückvergütung erst nach der Aus-
fuhr schriftlich bei der Beklagten geltend mache oder sich den Betrag zuvor in
einer der T. -Wechselstuben bar auszahlen lasse. Die Barauszah-
lung enthalte auch für den Fall keine Kreditabrede, dass es durch das Über-
schreiten der Frist zur Vorlage der Zollbelege zu einer Rückbelastung komme.
Die an dem Erstattungsverfahren beteiligten Personen erwarteten grundsätz-
lich, dass der Reisende den nachgelassenen Betrag behalten werde, weil er die
Zollbelege wie versprochen rechtzeitig nachbringen werde. In dieser Hinsicht
unterscheide sich das Verfahren von der Barauszahlung gegen Übergabe eines
Euroschecks, die das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen als
Darlehensgewährung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG gewertet habe. Die
Tatsache, dass das Geleistete beim Wegfall des Kaufpreisnachlasses zurück-
gefordert werde, gehöre zum Wesen einer Vorauszahlung. Die Erwartung der
Beteiligten bei Abschluss des Vertrages sei auch dann vom Grundsatz der
Steuerbefreiung geprägt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Reisenden der
Beklagten die erforderlichen Zollbelege nicht übersende. Die in der Senatsent-
scheidung "Briefmarken-Auktion" (GRUR 1979, 482) angestellten Erwägungen
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ließen sich auf die hier streitgegenständliche Handhabung nicht übertragen.
Das von der Beklagten überreichte Schreiben der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht vom 24. Juni 2002 weise ebenfalls darauf hin, dass die
Beklagte kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
KWG betreibe.
Ein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren ü-
bertriebenen Anlockens liege ebenfalls nicht vor. Für den Kunden ergebe sich
eine Verfahrensvereinfachung nur insoweit, als er sich nicht mehr hinter der
Zollabfertigung zu einer Zahlstelle begeben müsse, sondern den Erstattungsbe-
trag schon vorher im Inland in bar ausbezahlt erhalte und daher bereits dort
über ihn verfügen könne. Soweit er auf diese Weise in den Genuss einer Vor-
leistung auf den vereinbarten Kaufpreisnachlass komme, liege darin kein über-
mäßiger, übertriebener Vorteil, zumal Vorschüsse - auch solche auf rechtlich
noch nicht entstandene Ansprüche - im Wirtschaftsleben nichts Ungewöhnli-
ches seien.
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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der
Klägerin beanstandete Handlungsweise der Beklagten kein nach § 32 KWG
erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG dar-
stellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung,
Auskunftserteilung samt Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung
sind daher nicht aus § 1 UWG a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 9 Satz 1
UWG i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 242 BGB begründet.
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a) Unter einem Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG ist
das Gewähren von Gelddarlehen und Akzeptkrediten zu verstehen. Gelddarle-
hen sind Verträge i.S. des § 488 BGB, aufgrund deren der Darlehensgeber zur
Hingabe von Geld und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung von Geld ver-
pflichtet ist (vgl. Bähre/Schneider, KWG, 3. Aufl., 1986, § 1 Anm. 8; Beck/
Samm, KWG, Stand September 1998, § 1 Rdn. 100; Fülbier in Boos/Fischer/
Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 44). Die Definition des § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 KWG ist damit enger als die Kreditbegriffe, die den §§ 13 ff. KWG
zugrunde liegen (vgl. dazu Früh in Beck/Samm aaO Stand Oktober 2004, § 18
Rdn. 24-29); sie umfasst nur diejenigen Kreditgeschäfte, die aus aufsichtsrecht-
licher Sicht als beobachtungsbedürftig erscheinen (vgl. Fülbier in Boos/Fischer/
Schulte-Mattler aaO § 1 Rdn. 45; Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand April
2004, § 1 Rdn. 58 f.). Eine danach für die Annahme eines Gelddarlehens erfor-
derliche Hingabe von Geld liegt dann nicht vor, wenn allein der eigene Absatz
kreditiert, d.h. die Gegenleistung für eine erbrachte Leistung gestundet wird
(vgl. Bähre/Schneider aaO § 1 Anm. 8; Beck/Samm aaO § 1 Rdn. 138 f.; Fül-
bier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler aaO § 1 Rdn. 46). Zwar kommt einer sol-
chen Stundung wirtschaftlich gesehen ebenfalls Kreditfunktion zu (vgl.
Beck/Samm aaO § 1 Rdn. 138). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kreditge-
schäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG vorliegt, ist jedoch - anders als die
Revision meint - eine rechtliche Betrachtung geboten. Kreditgeschäfte im wirt-
schaftlichen Sinn werden von § 1 KWG nur insoweit erfasst, als sie dort - wie
der Akzeptkredit (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), das Diskontgeschäft (Abs. 1 Satz 2
Nr. 3) und das Garantiegeschäft (Abs. 1 Satz 2 Nr. 8) - ausdrücklich genannt
sind (Bähre/Schneider aaO § 1 Anm. 8).
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b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein Kreditgeschäft vor, wenn - wie im
Streitfall - die Bezahlung eines Kaufpreisrests im Umfang des Unterschiedsbe-
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trags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine mögliche Steuererstat-
tung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung
steht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstattungsverfahren innerhalb einer
bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungshandlung unterlässt. Die von der
Beklagten insoweit gewählte Konstruktion stellt namentlich auch kein nach
§ 117 Abs. 1 BGB nichtiges und deswegen außer Betracht zu lassendes
Scheingeschäft dar. Ein solches Scheingeschäft liegt dann nicht vor, wenn der
von den Parteien erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts
voraussetzt (BGHZ 36, 84, 88). Aus steuerlichen Gründen ungewöhnlich gestal-
tete Verträge sind daher nur dann nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn mit
ihnen das Ziel der Steuerhinterziehung verfolgt wird (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.;
BGH, Urt. v. 9.7.1992 - XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367; Urt. v. 5.7.1993
- II ZR 114/92, NJW 1993, 2609, 2610; Urt. v. 17.12.2002 - XI ZR 290/01, BGH-
Rep 2003, 453, 454). Diese Voraussetzung ist im Streitfall zweifelsfrei nicht er-
füllt.
c) Danach ist die Frage, ob die Vornahme eines Kreditgeschäfts ohne
die dafür nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht ein nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässi-
ges Wettbewerbsverhalten darstellt, im Streitfall nicht zu entscheiden.
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2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein unter dem Gesichts-
punkt eines unlauteren übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4
Nr. 1 UWG sittenwidriges und unzulässiges Wettbewerbsverhalten der Beklag-
ten verneint.
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Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG erfasst nur solche Wettbe-
werbshandlungen, durch die ein unangemessener unsachlicher Einfluss ausge-
übt wird. Die Schwelle zur Unlauterkeit ist dabei erst dann überschritten, wenn
der Einfluss ein solches Ausmaß erreicht, dass er die freie Entscheidung des
Verbrauchers zu beeinträchtigen vermag (vgl. für den Bereich der Kopplungs-
angebote: BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 17 = WRP
2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; für den Bereich der Verbraucherwer-
bung: BGHZ 164, 153 Tz 17 - Artenschutz). Daran fehlt es im Streitfall schon
deshalb, weil der Vorteil, den der Käufer beim Verfahren der Beklagten gegen-
über dem im Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen beschriebenen
und auch von der Klägerin praktizierten Modell hat, allein darin besteht, dass er
den im vollem Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuerbetrag nicht erst (unmittel-
bar) nach der Zollabfertigung, sondern bereits vor dieser erstattet bekommt.
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3. Ebenfalls nicht begründet ist die Klage schließlich auch unter dem von
der Klägerin in der Revisionsinstanz geltend gemachten Gesichtspunkt eines
Verstoßes gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 4 UWG).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Reisende bei
dem System der Beklagten durch den für ihn bestimmten Kaufbeleg und das im
Geschäft des Händlers notwendigerweise zu führende Verkaufsgespräch über
den Sachverhalt hinreichend informiert wird.
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III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ullmann
v.
Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2001 - 38 O 66/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2002 - 20 U 56/02 -