Urteil des BGH vom 17.04.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 144/07
vom
17. April 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 20. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Der Streitwert wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil weder der Zulassungsgrund der
Grundsätzlichkeit noch der Rechtsfortbildung durchgreift.
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Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten zur Herstellung des
ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache
keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröff-
nung beendet worden ist (BGHZ 148, 252, 257). Wird der Mietvertrag erst nach
der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls
als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Verände-
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rungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den
Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305, 312 unter Hinweis auf BGHZ
125, 270, 272 ff).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.04.2007 - 18 O 30/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 U 85/07 -