Urteil des BGH vom 24.10.2012

BGH: meinung, rüge, tatsachenfeststellung, behandlung, niederlassung, gesetzessprache, diskriminierungsverbot, rechtspflicht, anerkennung, rechtsform

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 14/12
vom
24. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Anfechtung eines belehrenden Hinweises
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie den
Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 24. Oktober 2012
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 2. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) eine Anwaltssozietät in H. . Sie traten auf ihrem Briefkopf unter der
Bezeichnung "B. & Partner Rechtsanwälte" bzw. "B. & Partner GbR"
auf und nutzten E-Mail-Adressen und eine Internet-Domain mit einem entspre-
chenden Partnerzusatz. Die Beklagte hat den Klägern durch gleichlautende Be-
scheide vom 8. Juni 2011 einen belehrenden Hinweis erteilt, wonach sie gegen
§§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG verstießen, da sie eine Firmie-
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rung mit dem Zusatz "& Partner" verwendeten, ohne eine Partnerschaftsgesell-
schaft zu sein. Die Möglichkeit, als "& Partner GbR" zu firmieren, stehe im Übri-
gen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG nur Sozietäten zu, die bereits vor Inkraft-
treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes die Bezeichnung "& Partner"
geführt hätten. Die dagegen erhobenen Klagen hat der Anwaltsgerichtshof ab-
gewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung
der Berufung.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag ist
unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO,
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben, wenn
der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-
rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; Senatsbe-
schluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 m.w.N).
a) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zur Ertei-
lung des belehrenden Hinweises befugt (zuständig) war, hat keine grundsätzli-
che Bedeutung. Denn es besteht kein Klärungsbedarf durch eine höchstrichter-
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liche Entscheidung im Berufungsverfahren, da sich die Frage auf der Grundlage
des Gesetzes und der Senatsrechtsprechung problemlos beantworten lässt.
§ 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO bestimmen, dass der Vorstand der Beklagten die
Aufgabe hat, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten
und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu über-
wachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Nach der Senatsrechtspre-
chung besteht insoweit für die Kammervorstände allerdings auch die Möglich-
keit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen
einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw.
eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. nur Beschlüsse vom 16. April
2007 - AnwZ (B) 40/06, NJW 2007, 3499 Rn. 9 und 23. April 2012 - AnwZ (Brfg)
35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Die Gestaltung und Verwen-
dung des Briefkopfes oder -bogens einer Anwaltskanzlei - und damit hier auch
die verwandte Firmierung einschließlich der Angaben zu den benutzten E-Mail-
Adressen und der Internetdomain - gehören zur werbenden Außendarstellung
einer Anwaltskanzlei (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002
- AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346, vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW
2005, 2692 und 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, DB 2012, 2217 Rn. 18). Zu
den Berufspflichten eines Anwalts gehört insoweit aber ein gesetzmäßiges Auf-
treten in der Öffentlichkeit. Deshalb war der Vorstand der Beklagten im Rahmen
der §§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 PartGG auch befugt, die Kläger über die
Verwendung einer gesetzwidrigen und damit unzulässigen Firmierung zu beleh-
ren. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Registergerichts für etwaige Bean-
standungen besteht - entgegen der persönlichen Meinung der Kläger - nicht.
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b) Die Berufung ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen, weil die Kläger die Meinung vertreten, § 11 Abs. 1 PartGG sei "evi-
dent verfassungswidrig, möglicherweise zudem europarechtswidrig".
aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Beru-
fung sind in der Antragsschrift "darzulegen" (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.
4 Satz 4 VwGO). Dies bedeutet bezüglich der Klärungsbedürftigkeit, dass
regelmäßig - über die Darlegung der persönlichen Meinung des jeweiligen An-
tragstellers hinaus - Ausführungen dazu erfolgen müssen, aus welchen Grün-
den, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage
umstritten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02,
NJW 2003, 65, 68, vom 27. März 2003, aaO und vom 8. Februar 2010 - II ZR
156/09, NJW-RR 2010, 978). Wird mithin die Verfassungs- oder Europarechts-
widrigkeit einer Norm gerügt, ist - zumal wenn es sich wie hier um eine bereits
seit längerem in Kraft befindliche Regelung handelt - darzulegen, dass die per-
sönliche Ansicht des Antragstellers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt
vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. auch
Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25, 27).
Hieran fehlt es sowohl in der Antragsbegründung als auch in dem dort in Bezug
genommenen Schriftsatz vom 19. September 2011 im Verfahren vor dem An-
waltsgerichtshof.
bb) Im Übrigen sind die Einwände der Kläger nach Auffassung des Se-
nats auch in der Sache nicht stichhaltig, um einen Verstoß gegen ihre Grund-
rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG darzulegen. Zu der von den Klägern
gewünschten "grundsätzlichen Neubewertung" der im Beschluss des II. Zivilse-
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nats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257
angestellten Erwägungen sieht der Senat keine Veranlassung. Inwiefern sich
aus dem von den Klägern angesprochenen Umstand, dass nach dem "Entwurf
eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränk-
ter Berufshaftung ..." vom 25. Mai 2012 (BRDrs. 309/12) gegebenenfalls zu-
künftig im Rahmen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Firmierungen wie
"PartGmbB" oder "PartmbB" möglich sind (vgl. dazu BRDrs. aaO S. 14), erge-
ben soll, dass die Unzulässigkeit der Verwendung der Firmierung "B. &
Partner GbR" durch die Kläger gegen höherrangiges Recht verstößt, erschließt
sich dem Senat nicht. Auch der Hinweis der Kläger auf Art. 16 Abs. 1a der
Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG geht fehl. Das Diskriminierungsverbot der
Richtlinie dient dem Schutz des Rechts der Dienstleistungserbringer, "Dienst-
leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen ihrer Niederlassung
zu erbringen" und verbietet eine diskriminierende Behandlung "ausländischer"
Dienstleister im Verhältnis zu "inländischen" Dienstleistern. Hieraus können die
Kläger nichts für sich herleiten, abgesehen davon, dass § 11 Abs. 1 PartGG die
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit auch nicht von diskriminierenden An-
forderungen "aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei juristischen Perso-
nen - aufgrund des Mitgliedsstaats, in dem sie niedergelassen sind" abhängig
macht.
2. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ange-
fochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi-
gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai
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2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11,
juris Rn. 3, jeweils m.w.N.) Diese Anforderungen erfüllt die Antragsbegründung
nicht. Soweit die Kläger die Formulierung im angefochtenen Urteil (S. 6 Ziffer
2c) zum Sprachgebrauch für Partnerschaftszusätze als inhaltlich falsch rügen,
ist mit der betreffenden Passage nach dem Sinnzusammenhang der diesbezüg-
lichen Ausführungen nichts anderes gemeint, als das, was schon der II. Zivilse-
nat in seinem Beschluss vom 21. April 1997 (aaO S. 259) ausgeführt hat; dass
nämlich die Bezeichnungen "Partnerschaft" bzw. "und Partner" in der Vergan-
genheit vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes weder nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache
einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet waren. Soweit die Kläger
rügen, die von ihnen zur Zeit übergangsweise und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht genutzte Firmierung "B. & Collegen" stelle - anders als dies
der Anwaltsgerichtshof bei seinen Ausführungen auf S. 6 zu Ziffer 2c des Urteils
offenbar meine - keine adäquate Alternativfirmierung dar, da sie auch ein
legitimes Interesse daran hätten, auf ihre Rechtsform als GbR hinzuweisen,
geht dieser Einwand bereits deshalb ins Leere, weil die Kläger nicht vortragen
und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass sie gehindert wären, der
nunmehr gewählten Firmierung einen entsprechenden Zusatz hinzuzufügen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO,
§ 52 Abs. 1, 2 GKG (siehe auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2012, aaO
Rn. 44).
Kayser
Lohmann
Seiters
Wüllrich
Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 02.12.2011 - 2 AGH 9-12/11 -
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