Urteil des BGH vom 28.07.2005

Leitsatzentscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 443/04
vom
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Oktober 2004 – 27 U 183/04 – wird
zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein Gehörsverstoß oder ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen das
Willkürverbot sind nicht ersichtlich. Die Annahme des
Berufungsgerichts, auch unter Würdigung der Gestellung eines
Vorführmeisters und von technischen Gerätschaften durch die Beklagte
sei kein konkludenter Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen den
Parteien bewiesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 59.784,63 €
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Galke