Urteil des BGH vom 21.04.2005

Marktstudien Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/02
Verkündet am:
21. April 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Marktstudien
UrhG § 17 Abs. 2, § 87a Abs. 1, § 87b Abs. 1 und Abs. 2
Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeit-
schrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S.
von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstel-
lers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift oh-
ne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt.
Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechts-
inhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den
weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das
Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfälti-
gungsstücks zu unterbinden.
BGH, Urt. v. 21. April 2005 - I ZR 1/02 - OLG München
LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Meinungs- und Marktforschungsinstitut, das anderen
Unternehmen gegen Vergütung Marktstudien zur ausschließlichen Nutzung
überläßt.
Die Beklagte gibt die für den IT-Handel bestimmte Zeitschrift "C.
" heraus. Sie veröffentlichte in den Jahren 1998 bis 2000 in fünf re-
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daktionellen Beiträgen von der Klägerin erhobene Marktdaten, ohne daß die
Klägerin den Veröffentlichungen zugestimmt hatte. So enthielt der Artikel vom
29. Oktober 1998 die nachstehende Übersicht über den deutschen Markt für
"Handheld-Geräte"
und der Artikel vom 6. April 2000 die nachfolgenden Grafiken über näher be-
zeichnete LCD-Marktanteile:
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Die Artikel vom 29. Oktober 1998, 21. Januar 1999 und 6. April 2000
wiesen als Quelle der Daten die Klägerin aus. Die während des laufenden
Rechtsstreits am 23. und 30. November 2000 veröffentlichten Untersuchungs-
ergebnisse der Klägerin versah die Beklagte mit der Quellenangabe "C.
-Recherche".
Die Klägerin sieht die Veröffentlichungen ihrer Untersuchungsergebnisse
als einen Verstoß gegen die urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutz von
Datenbanken und als wettbewerbswidrig an. Sie hat geltend gemacht, ihre
Sammlungen von Untersuchungsergebnissen seien Datenbanken. In ihr Recht
als Herstellerin der Datenbanken habe die Beklagte mit den nicht autorisierten
Veröffentlichungen wiederholt und systematisch eingegriffen. Die Beklagte nut-
ze zudem fremden Vertragsbruch in wettbewerbswidriger Weise aus. Aufgrund
vorangegangener Geschäftsbeziehungen sei der Beklagten bekannt gewesen,
daß die Daten nur unter Verletzung der mit den Vertragspartnern der Klägerin
getroffenen Vereinbarungen über die Vertraulichkeit der Untersuchungsberichte
zu erhalten gewesen seien.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, in der Zeitschrift "C. " und/oder an-
deren Publikationen vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit be-
stimmte Daten und/oder Informationen der Klägerin zu veröffentli-
chen und/oder veröffentlichen zu lassen, indem diese Daten und/
oder Informationen ohne vorige ausdrückliche Zustimmung der Klä-
gerin zur Darstellung von Grafiken verwendet werden und/oder sol-
che Daten und/oder Informationen im Text genannt und/oder einge-
arbeitet werden und/oder sich bei der Darstellung derartiger Daten
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und/oder Informationen auf die Klägerin als Quelle zu berufen
und/oder als Quelle unbefugt "C. -Recherche" an-
zugeben.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, bei den von ihr durchgeführten
Recherchen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß die Informanten
nicht zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse berechtigt gewesen seien.
Die Veröffentlichungen seien durch das Grundrecht der Pressefreiheit ge-
schützt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Berufung zurückgewiesen (OLG München GRUR-RR 2002, 89).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl aufgrund urheberrechtli-
cher als auch wettbewerbsrechtlicher Ansprüche für unbegründet erachtet und
hierzu ausgeführt:
Bei den von der Klägerin erarbeiteten Sammlungen von Marktdaten han-
dele es sich um Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin sei Da-
tenbankherstellerin, weil sie die für die Beschaffung nach Art oder Umfang we-
sentlichen Investitionen vorgenommen habe. Als Datenbankherstellerin habe
die Klägerin das ausschließliche Recht, die Datenbanken insgesamt oder einen
nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Für die ausschließliche Verwendungsbefugnis des
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Datenbankherstellers gelte jedoch gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG der
Erschöpfungsgrundsatz. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung des Verbrei-
tungsrechts seien gegeben. Die Klägerin habe die von ihr erarbeiteten Samm-
lungen von Marktdaten mittels E-Mail, als Ausdruck oder auf einer CD-ROM an
ihre Kunden veräußert. Aufgrund der Erschöpfung sei die Weiterverbreitung der
Marktdaten durch die Kunden der Klägerin und die Beklagte zulässig.
Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 1 UWG (a.F.) wegen
Ausnutzen fremden Vertragsbruchs. Zwischen den Parteien bestehe kein Wett-
bewerbsverhältnis. Die Beklagte sei kein Marktforschungsunternehmen. Zu ih-
rer Betätigung gehöre es auch nicht, das Ergebnis von Marktstudien gegen
Entgelt zu vertreiben. Es fehle auf seiten der Beklagten an einer Wettbewerbs-
absicht. Handele ein Presseunternehmen im Rahmen des medialen Funktions-
bereichs, spreche keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Die wettbe-
werbsrechtlichen Auswirkungen seien vielmehr unvermeidliche Folge der Erfül-
lung der journalistischen Aufgabe.
Die Voraussetzungen eines rechtswidrigen Ausnutzens fremden Ver-
tragsbruchs durch die Beklagte lägen nicht vor. Es fehle an besonderen, eine
Unlauterkeit begründenden Umständen, deren Vorliegen beim Ausnutzen frem-
den Vertragsbruchs erforderlich sei.
Eine in Betracht kommende Irreführung des Verkehrs aufgrund der Quel-
lenangabe "C. -Recherche" sei nicht Streitgegenstand.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der bisheri-
gen Tatsachengrundlage kann nicht davon ausgegangen werden, der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet.
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1. Den auf Unterlassung der Vervielfältigung der Marktdaten gerichteten
Anspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG hat das Beru-
fungsgericht zu Unrecht wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17
Abs. 2 UrhG verneint.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Sammlungen von Markt-
daten der Klägerin seien Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG und sie sei
Datenbankenherstellerin gemäß § 87a Abs. 2 UrhG. Konkrete Feststellungen
dazu, ob die Datensammlungen der Klägerin die Voraussetzungen erfüllen, die
an Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind, hat das Be-
rufungsgericht nicht getroffen.
aa) Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG bei einer Samm-
lung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen gegeben, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprü-
fung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfor-
dert. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken um (ABl. EG Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20; GRUR Int. 1996,
806) und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf.
Von einer Unabhängigkeit der Elemente der Sammlung ist auszugehen,
wenn sie sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informati-
ven, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch
beeinträchtigt wird (vgl. zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG: EuGH, Urt. v.
9.11.2004 - Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254, 255 Tz. 29 - Fixtures-Fußballspiel-
pläne II; Koch in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 77 Rdn. 43).
Eine systematische oder methodische Anordnung sowie eine Zugänglichkeit
i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzen voraus, daß die Sammlung sich auf
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einem festen Träger befindet und ein technisches oder anderes Mittel aufweist,
das es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene Element aufzufinden (vgl.
EuGH GRUR 2005, 254, 255 Tz. 30 f. - Fixtures-Fußballspielpläne II). Mit dem
Erfordernis einer nach Art oder Umfang wesentlichen Investition zur Beschaf-
fung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente übernimmt § 87a Abs. 1
Satz 1 UrhG die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG angeführte Schutzvor-
aussetzung. Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung
der Richtlinie soll diese Investitionen in "Datenspeicher- und Datenverarbei-
tungs"-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informations-
marktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme
der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und
verarbeitet werden. Zu berücksichtigen sind danach diejenigen Investitionen,
die der Erstellung der Datenbank als solche dienen (EuGH, Urt. v. 9.11.2004
- Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244, 247 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v.
9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252, 253 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspiel-
pläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 39 - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann
FS für Brandner, S. 507, 521). Zu den mit der Beschaffung des Inhalts einer
Datenbank verbundenen Investitionen zählen auch diejenigen Mittel, die zur
Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der
Datenbank eingesetzt werden, während hierzu nicht die Mittel zu rechnen sind,
die aufgewandt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt
der Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 252, 253 Tz. 24 - Fixtures-
Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspiel-
pläne II; vgl. auch: Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87a Rdn. 16).
bb) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszu-
gehen, daß ihre Datensammlungen den Anforderungen entsprechen, die an
Datenbanken zu stellen sind.
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b) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in
den Artikeln der Zeitschrift "C. " von der Klägerin erhobene
Marktdaten ohne deren Zustimmung veröffentlicht. Die Veröffentlichungen be-
zogen sich u.a. auf die Marktanteile der Anbieter von "Handheld-Geräten", von
Monitoren und von Lautsprechern sowie auf die Absatzzahlen von Multimedia-
geräten auf dem deutschen Markt. Feststellungen dazu, ob es sich bei den ver-
vielfältigten Daten um einen wesentlichen Teil von Datenbanken der Klägerin
handelt oder um unwesentliche Teile nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, deren
Vervielfältigung nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG dem gleichsteht, hat das Beru-
fungsgericht nicht getroffen.
aa) Durch die Veröffentlichung hat die Beklagte Daten aus der Daten-
bank der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt. Der Begriff
des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist ebenso wie der in
der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen,
daß er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustim-
mung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investiti-
on anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Ein-
künfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition
zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 47, 51 - BHB-Pferdewetten).
Unter diesen Umständen ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden
Sachverhalt davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Übernahme der frag-
lichen Daten in ihre Zeitschrift einen Teil der Datenbank der Klägerin entnom-
men hat. Nicht erforderlich ist es, daß die Beklagte sich die Daten durch einen
unmittelbaren Zugang zu Datenbanken der Klägerin verschafft hat (vgl. EuGH
GRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. und 67 - BHB-Pferdewetten).
Die Vervielfältigung durch die Beklagte stellt einen Eingriff in das aus-
schließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG dar,
wenn die Vervielfältigung einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der
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Datenbank betrifft oder die wiederholte und systematische Vervielfältigung von
nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorliegt, die Ver-
vielfältigung jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft
oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beein-
trächtigt. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 UrhG beruht auf Art. 7 Abs. 1 und
Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG. Ob die Vervielfältigung einen wesentlichen Teil
der Datenbank betrifft, ist nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in qualitativer oder
quantitativer Hinsicht zu bestimmen (vgl. hierzu näher EuGH GRUR 2005, 244,
250 Tz. 68 ff. - BHB-Pferdewetten).
bb) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren davon auszuge-
hen, daß die Beklagte eine im Umfang wesentliche Handlung i.S. des § 87b
Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 UrhG vorgenommen hat.
c) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-
richt den auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 UrhG gestützten Unterlassungs-
anspruch wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG ver-
neint hat. Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung
geschützter Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werks mit Ausnahme
der Vermietung zulässig, wenn diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Be-
rechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung bezieht
sich aber nur auf das Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG)
des Datenbankherstellers (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 lit. b Satz 2 Datenbank-
Richtlinie) und nicht auf das Recht zur Vervielfältigung der Daten (vgl. EuGH
GRUR 2005, 244, 248 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 144, 232, 238
- Parfüm-Flakon; Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 58; Dreier in Dreier/
Schulze, Urheberrecht, § 87b Rdn. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Ur-
heberrecht, § 87b Rdn. 16). Im Streitfall hat die Beklagte durch die in Rede ste-
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henden Veröffentlichungen Daten aus Datenbanken der Klägerin vervielfältigt.
Hierauf erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht.
d) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend,
weil die Beklagte, wie sie meint, aufgrund der Pressefreiheit gemäß Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG zu einem - unterstellten - Eingriff in die geschützten Rechte
der Klägerin als Datenbankherstellerin berechtigt wäre. Das Grundrecht der
Pressefreiheit wird nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze ein-
geschränkt, zu denen auch das Urheberrechtsgesetz gehört. Das Urheber-
rechtsgesetz hat den Konflikt zwischen dem Interesse der Presse an einer frei-
en Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke sowie durch ver-
wandte Schutzrechte geschützte Leistungen und dem Interesse des Urhebers
und des Inhabers verwandter Schutzrechte an der Verwertung ihrer Rechte ge-
regelt (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 - Liedtext-
wiedergabe; vgl. auch BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler). Dem Interesse der
Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu Informationen trägt § 87b
Abs. 1 UrhG dadurch Rechnung, daß eine Nutzung erlaubt ist, wenn sie keinen
wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der normalen Auswertung der Daten-
bank nicht zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des Datenbankherstel-
lers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. Vogel in Schricker aaO, Vor
§§ 87a ff. UrhG Rdn. 18; Dreier in Dreier/Schulze aaO, § 87b Rdn. 5 ff.). Nach
Nr. 42 der Erwägungsgründe der Datenbank-Richtlinie stellt das Recht auf Un-
tersagung der unerlaubten Weiterverwendung auf Handlungen des Benutzers
ab, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und einen erheblichen
Schaden für die Investitionen des Datenbankherstellers verursachen. Zu einem
derartigen Eingriff in die Rechte der Klägerin ist die Beklagte auch nicht auf-
grund der Pressefreiheit berechtigt.
e) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren
die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den
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Sammlungen von Marktdaten der Klägerin um Datenbanken i.S. von § 87a
Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren gegen
diese vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig nicht näher
begründete Annahme mit einer Gegenrüge gewandt. Die hierzu erforderlichen
Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Entsprechendes
gilt zur Frage, ob durch die Vervielfältigung der Daten durch die Beklagte ein
wesentlicher Teil der Datenbanken der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1
UrhG oder ein dem nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG gleichstehender unwesent-
licher Teil betroffen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 68 ff. - BHB-
Pferdewetten; BGHZ 156, 1, 16 f. - Paperboy).
2. Das Berufungsgericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlas-
sungsanspruch wegen Ausnutzen fremden Vertragsbruchs verneint. Das hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 UWG a.F.
handelt derjenige, der den Vertragsbruch eines anderen ausnutzt, nicht wett-
bewerbswidrig, solange nicht besondere, die Unlauterkeit erst begründende
Umstände hinzukommen (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II,
m.w.N.). Daran ist auch unter Geltung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 festzuhalten. Besondere Gründe, aus denen sich
eine Unlauterkeit ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind
auch nicht ersichtlich.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, eine durch die Quellenangabe "C. -Recherche" bei
den Veröffentlichungen von Daten der Klägerin hervorgerufene Irreführung des
Verkehrs sei nicht Streitgegenstand. Zwar können mit einem Unterlassungsan-
trag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden. Der Kläger
muß dazu allerdings deutlich machen, daß er mit seinem Antrag mehrere pro-
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zessuale Ansprüche verfolgt (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten).
Will der Kläger die Unlauterkeit i.S. von § 3 UWG aus einer irreführenden Wer-
bung nach § 5 UWG ableiten, muß er die Klage auch auf eine Irreführung der
Verkehrskreise stützen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001,
181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika). Das ist im Streitfall nicht gesche-
hen. Entgegen der Ansicht der Revision reichte dazu nicht aus, daß die Kläge-
rin im Unterlassungsantrag auch "C. -Recherche" als Quelle an
geführt hat.
Ullmann
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist in Urlaub
und an der Unterschrift ver-
hindert.
Ullmann
Büscher
Bergmann