Urteil des BGH vom 19.05.2006

BGH (verteidiger, staatsanwaltschaft, raum, erpressung, höhe, annahme, entziehung, stgb, raub, berlin)

5 StR 63/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 14. März 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
14. März 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Jäger
als
beisitzende
Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als
Vertreter
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt D.
als
Verteidiger
für
den
Angeklagten V. ,
Rechtsanwalt P.
als
Verteidiger
für
den
Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt A.
als
Verteidiger
für
den
Angeklagten G. ,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staats-
anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresseri-
schen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
V. und G. darüber hinaus in weiterer Tateinheit mit (be-
sonders) schwerem Raub und (besonders) schwerer räuberischer Er-
pressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, in Höhe von zwei Jahren und
acht Monaten gegen K. , drei Jahren und vier Monaten gegen
V. und drei Jahren und sechs Monaten gegen G. .
1
Die mit der Sachrüge begründeten, jeweils auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwalt-
schaft sind in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbun-
desanwalts offensichtlich unbegründet. Die Annahme minder schwerer
Fälle beruht bei dem Tatbild ersichtlich auf zutreffender tatrichterlicher
Wertung. Die Anwendung des § 21 StGB bei V. und G.
unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Maßstäben von
BGHSt 50, 93 bedurfte es keiner näheren tatrichterlichen Erwägungen
2
- 4 -
über eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten K.
.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger