Urteil des BGH vom 09.11.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 388/06
vom
9. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Coburg vom 23. Dezember 2005 werden als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Angeklagte M. wurde wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen
versuchten Betrugs, der Angeklagte Dr. L. wegen Betrugs und Beihilfe
zum Betrug jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre jeweils auf eine Reihe von
Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen
sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
I.
Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich der von beiden Ange-
klagten inhaltlich identisch erhobenen Verfahrensrüge, mit der ein absoluter Re-
visionsgrund gemäß § 338 Nr. 7 StPO geltend gemacht wird.
2
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1. Folgendes liegt zugrunde:
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Die Urteilsabsetzungsfrist endete, so auch die Revision, gemäß § 275
Abs. 1 Satz 2 StPO am 21. April 2006. Das Urteil trägt einen von dem Justizsek-
retär D. unterschriebenen Vermerk, wonach das Urteil am 7. April 2006 zur
Geschäftsstelle gelangt ist.
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2. Wie die Revision im Einzelnen vorträgt, sind in der chronologisch ge-
führten Verfahrensakte jedoch vor dem Urteil Vorgänge eingeheftet, die nach
Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist angefallen sind. Daraus folgert die Revision,
dass das Urteil entgegen § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb der hierfür
vorgesehenen Frist zu den Akten gebracht worden sei.
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3. Der Generalbundesanwalt hält die Rüge nicht für zulässig erhoben
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die chronologische Akte, aus deren Führung Rück-
schlüsse gezogen seien, insbesondere „die von der Revision vorgetragenen
Vermerke und Verfügungen“ seien „nicht mitgeteilt“.
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4. Grundsätzlich genügt es für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, dass
die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden; hierzu
gehört auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen
des Falles gegen das Revisionsvorbringen sprechen (BGH NStZ 2005, 222, 223
m. w. N.; vgl. auch Widmaier StraFo 2006, 437, 438). Hier spricht der genannte
Vermerk des Geschäftsstellenbeamten gegen die Richtigkeit des Revisionsvor-
bringens. Damit setzt sich die Revision auseinander, indem sie auf die Daten der
dem Urteil vorgehefteten Verfahrensvorgänge, insbesondere mehrerer Verfü-
gungen verweist. Dem konkreten Inhalt dieser Verfügungen kommt unter den
gegebenen Umständen kein über diesen Revisionsvortrag hinausgehender Be-
deutungsgehalt hinsichtlich der Wahrung der in Frage stehenden Frist zu; sein
Vortrag war daher nicht erforderlich (vgl. BVerfG StV 2005, 369, 372). Eine - von
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der Frage nach dem notwendigen Umfang des Vortrags unabhängige - Pflicht zur
Glaubhaftmachung des Revisionsvortrags besteht nicht. Auch unter diesem Ge-
sichtspunkt ist daher etwa die Beifügung von Ablichtungen aus den Verfahrens-
akten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334 ; BGH,
Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 m. w. N.).
5. Unabhängig von dem notwendigen Umfang des Rügevorbringens kann
die in Rede stehende Rüge gleichwohl keinen Erfolg haben.
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Die in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO gebrauchte Formulierung „zu den Akten
zu bringen“ ist nicht wörtlich zu nehmen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO
25. Aufl. § 275 Rdn. 7). Es genügt, wenn das vollständige Urteil innerhalb der im
Gesetz genannten Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist (BGHSt 29,
43, 45). Dies ist rechtzeitig geschehen; Gründe, die die Richtigkeit des Ein-
gangsvermerks in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt, zu
dem das Urteil auf der Geschäftsstelle in die Sachakten eingelegt wird, hat im
Zusammenhang mit der Wahrung der Frist des § 275 StPO keine rechtliche Be-
deutung (BGH NStE StPO § 275 Nr. 14 m. w. N.). Hiervon abzuweichen sieht der
Senat keine Veranlassung.
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II.
Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebote-
ne Überprüfung des Urteils, auch unter Berücksichtigung der Erwiderungen auf
den Antrag des Generalbundesanwalts, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben.
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Nack Wahl Kolz
Elf Graf