Urteil des BGH vom 21.07.2009

BGH (gaststätte, verwaltung, wirksamkeit, anfechtung, zpo, grundbuch, verwirkung, umstand, erwerb, betrieb)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 159/09
vom
25. März 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth einstimmig
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-
richts Karlsruhe vom 21. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 20.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
1. Der von der Klägerin – ohne Bezugnahme auf ein Vorbringen in den
Tatsacheninstanzen – ergänzend hervorgehobene Umstand, dass sie bei dem
Erwerb ihres Wohnungseigentums davon ausgegangen sei, die Teileigentums-
einheit des Beklagten zu 1 dürfe nicht zum Betrieb einer Gaststätte genutzt
werden, ist rechtlich unerheblich.
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Die praktizierte Nutzung widerspricht der Teilungserklärung. Der hieraus grund-
sätzlich folgende Unterlassungsanspruch ist gegenüber den Beklagten jedoch
nicht durchsetzbar, weil die Wohnungseigentümer einen solchen Anspruch seit
Jahrzehnten nicht erhoben, sondern im Gegenteil zu erkennen ge-
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geben haben, dass sie mit der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 132 als
Gaststätte einverstanden sind, und die Beklagten sich hierauf eingerichtet ha-
ben. Das schließt die von der Klägerin erhobenen Ansprüche als verwirkt aus.
Die Verwirkung ist Rechtsfolge tatsächlichen Verhaltens und tatsächlicher Um-
stände, die einer Eintragung in das Grundbuch nicht zugänglich sind.
2. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, den Gaststättenbetrieb
durch unentgeltliche Überlassung einer Teilfläche des Gemeinschaftseigentums
zu fördern, mag ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen haben und daher
anfechtbar gewesen sein. Das berührt seine Wirksamkeit nicht. Eine Anfech-
tung ist nicht erfolgt.
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3. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom
5. Februar 2010 verwiesen.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Ränsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 46 C 77/08 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2009 - 11 S 9/09 -