Urteil des BGH vom 21.06.2006

BGH (zpo, aussicht, eingabe, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 8/06
vom
21. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. April 2006 wird auf Kosten des
Klägers verworfen.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des
Prozesskostenhilfeantrags und der gegen diese Zurückweisung er-
hobenen Gehörsrüge wendet, ist sie unstatthaft, weil die Rechtsbe-
schwerde insoweit weder durch das Gesetz eröffnet ist noch das
Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelas-
sen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-
fung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stutt-
gart vom 30. Januar 2006 wendet, ist sie unzulässig, weil die
Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdege-
richt zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§§ 575
Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Soweit der Eingabe des Klägers vom 11. April 2006 ein an den
Bundesgerichtshof gerichteter Prozesskostenhilfeantrag zu ent-
nehmen sein sollte, ist dieser unbegründet, da auch eine durch ei-
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nen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt
eingereichte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-
fung keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO). Das Berufungs-
gericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie
ihrerseits nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 O 257/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2006 - 1 U 24/06 -