Urteil des BGH vom 23.02.2010

BGH (baden, stpo, verbindung, bezirk, strafkammer, strafsache, wahl, nachteil, nachprüfung, strafverfahren)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 627/09
vom
23. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die Strafkammer die zum
Amtsgericht Baden-Baden angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall
II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbun-
den hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2
StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die an-
dere im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist, durch die Strafkam-
mer miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in Lö-
we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zustän-
dig, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich
hier. Das Amtsgericht Baden-Baden gehört zum Bezirk des Landgerichts Ba-
den-Baden.
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Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als gemeinschaft-
liches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das
gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbin-
dung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2
Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Ver-
bindung 9 und 12).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander