Urteil des BGH vom 01.06.2005

BGH (zpo, aussicht, begründung, bezug, rechtsmittel, zulassung, verbindung, streitwert, berlin)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 288/04
vom
1. Juni 2005
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts
Berlin vom 16. Juli 2004 in Verbindung mit der Urteilsergänzung vom 24. September
2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.476,80 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 26. April 2005 Bezug
genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns