Urteil des BGH vom 21.07.2000

BGH (strafkammer, hauptverhandlung, verkündung, anfang, stpo, nachteil, vergewaltigung, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 545/00
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 21. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zu der Beanstandung, die Strafkammer habe im Urteil bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erörtert, daß die Belastungszeugin
abweichend von ihrer ursprünglichen Darstellung erstmals in der
Hauptverhandlung zusätzliche Vergewaltigungen behauptete,
bemerkt der Senat:
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Das Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 kann je-
denfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil den nach Verkündung
des angegriffenen Urteils angeklagten weiteren drei Tatkomple-
xen hinsichtlich der elf abgeurteilten Taten keine wesentliche Be-
weisbedeutung zukam. Sie waren daher nicht erörterungsbedürf-
tig, zumal die Zeugin, wie auch dem Urteil zu entnehmen ist, von
Anfang an über die zunächst angeklagten Vorfälle hinaus von
weiteren sexuellen Übergriffen berichtet hatte.
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