Urteil des BGH vom 06.05.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 216/07
vom
6. Mai 2010
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
Zur Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollständige oder unzu-
treffende Angaben gegenüber der Finanzbehörde kann die Vorlage einer zur Haupt-
verhandlung zugelassenen Anklageschrift in einem gegen den Schuldner geführten
Steuerstrafverfahren ausreichen.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 216/07 - LG Augsburg
AG
Augsburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 6. Mai 2010
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf Eigenantrag des Schuldners vom 15. November 2005 wurde am
5. Dezember 2005 über dessen Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren
eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. In seinem
Schlussbericht erhob der Treuhänder keine Bedenken gegen die Erteilung der
Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin am 23. Januar 2007 beantragte der wei-
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tere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1
Nr. 2 InsO zu versagen. Er nahm hierbei auf ein gegen den Schuldner vor dem
Landgericht Augsburg anhängiges Steuerstrafverfahren Bezug und legte u.a.
die ihm zugrunde liegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vor.
Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß mit Beschluss vom 10. Juli 2007
die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde
des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 zu-
rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-
schwerde, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Versagungsantra-
ges weiter verfolgt.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 7, 6 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache
führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Gläubiger habe den gel-
tend gemachten Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO genügend
glaubhaft gemacht. Hierfür reiche die vorgelegte Anklageschrift der Staatsan-
waltschaft in dem gegen den Schuldner gerichteten Steuerstrafverfahren aus.
Hieraus ergebe sich ein begründeter Tatverdacht gegen den Schuldner hin-
sichtlich einer Steuerverkürzung in Höhe von insgesamt 3.848.220,86 €. Ange-
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sichts der vielen Einzelverstöße und unter Berücksichtigung des Gesamtscha-
dens scheide ein fahrlässiges Verhalten des Schuldners aus. Auf den Ausgang
des anhängigen Steuerstrafverfahrens komme es nicht an. Den Schuldner ent-
laste es nicht, dass die unrichtigen steuerlichen Angaben für eine juristische
Person erfolgt seien. Der Schuldner sei insoweit als Organträger im Sinne des
§ 18 UStG tätig geworden, weshalb ihm die Handlungen auch zugerechnet
werden müssten.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist allerdings davon aus-
zugehen, dass der weitere Beteiligte zu 1 den von ihm geltend gemachten Ver-
sagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO glaubhaft gemacht hat.
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aa) Der gesetzlich geforderte Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der
Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zur Glaubhaftmachung kann sich
der Insolvenzgläubiger gemäß § 4 InsO, § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel
bedienen, wozu auch einfache Abschriften von Urkunden gehören (BGHZ 156,
139, 141, 143). Jedenfalls eine aufgrund richterlicher Prüfung ergangene
rechtskräftige Entscheidung reicht in aller Regel zur Glaubhaftmachung des aus
ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus (BGHZ 156, 139, 144).
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bb) Das Beschwerdegericht konnte davon ausgehen, dass der vorgeleg-
te Auszug aus der Anklageschrift als Mittel der Glaubhaftmachung genügte.
Wie aus dem im Schlusstermin vorgelegten Schreiben der Bußgeld- und Steu-
erstrafsachenstelle des Finanzamtes Augsburg-Stadt vom 8. Januar 2007 er-
sichtlich ist, wurde die Anklageschrift vom Landgericht Augsburg zugelassen.
Dies setzt einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Schuldner voraus (§ 203
StPO). Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Tatumstände der weitere Beteiligte
zu 1 das gegen Mittäter ergangene rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts
- Schöffengerichts - Augsburg vom 22. Januar 2007 vorgelegt hat, aus dem sich
weitere Einzelheiten der Begehungsweise ergeben. Aus diesen Unterlagen
konnte mithin das Beschwerdegericht ableiten, dass für die Richtigkeit des dort
dargelegten Vorwurfs einer Steuerverkürzung eine überwiegende Wahrschein-
lichkeit besteht (vgl. BGHZ 156, 139, 142).
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b) Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, fehlt es jedoch an
hinreichenden Feststellungen des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner die
ihm vorgeworfenen Steuerverkürzungen tatsächlich vorgenommen hat.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Insol-
venzgericht, wenn der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht
hat, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Versagungsgrund auch tatsächlich zu
seiner vollen Überzeugung (§ 286 ZPO) besteht (BGHZ 156, 139, 147). Die
dem Schuldner angelasteten Steuerstraftaten stellen eine Leistungsvermeidung
im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar (vgl. HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl.
§ 290 Rn. 8). Das Insolvenzgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu
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ermitteln und zu subsumieren (Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290
Rn. 42; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung,
S. 127). Eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners ist im Gegensatz zu
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wie der unterschiedliche Wortlaut ausweist, für die hier
einschlägige Fallgruppe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht erforderlich (Uh-
lenbruck/Vallender, aaO; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 61).
bb) Das Beschwerdegericht hat bislang lediglich ausgeführt, dass aus
der vorgelegten Anklageschrift ein begründeter Tatverdacht abgeleitet werden
kann. Auf den Ausgang des Strafverfahrens komme es nicht an, maßgeblich sei
alleine, dass der Gläubiger den geltend gemachten Versagungsgrund genü-
gend glaubhaft gemacht hat. Hieraus lässt sich die gebotene eigenständige
Feststellung der in Rede stehenden Steuerverkürzung nicht entnehmen, insbe-
sondere fehlt es an der Würdigung, dass das Beschwerdegericht von dem
Fehlverhalten des Schuldners überzeugt ist.
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cc) Bei den nachzuholenden Feststellungen wird das Beschwerdegericht
auch zu prüfen haben, ob die dem Schuldner angelasteten Falschangaben sei-
ne wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind nur Angaben zu den eigenen Verhältnissen des
Schuldners bedeutsam. Der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst
hierbei das gesamte Einkommen und Vermögen des Schuldners. Beziehen sich
dagegen die unrichtigen Erklärungen des Schuldners allein auf Dritte, dann
können sie auch dann nicht dem Vermögen des Schuldners zugerechnet wer-
den, wenn sie für ihn von wirtschaftlichem Interesse sind (BGHZ 156, 139, 145;
MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 37; Wenzel, in: Kübler/Prütting/
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Bork, InsO § 290 Rn. 10 b; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 20; Nerlich/
Römermann, aaO § 290 Rn. 43).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass nach
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgebliche Falschangaben auch dann vorliegen kön-
nen, wenn sie sich auf eine teilrechtsfähige Personengesellschaft beziehen
(BGHZ 156, 139, 145; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 12; FK-InsO/
Ahrens, aaO § 290 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 290 Rn. 29; Wenzel,
aaO § 290 Rn. 10 b). Maßgeblich ist, ob die Umstände, die sich auf das Ver-
mögen der Gesellschaft auswirken, zugleich unmittelbar die wirtschaftlichen
Verhältnisse des einzelnen Gesellschafters betreffen. Jedenfalls bei einer Kapi-
talgesellschaft des hier in Rede stehenden Zuschnitts einer personalistisch
strukturierten Familiengesellschaft ist dies ebenfalls anzunehmen. Der vom Be-
schwerdegericht nicht näher dargestellte Begriff der steuerrechtlichen Organ-
trägerschaft erscheint dagegen nicht geeignet, als Abgrenzungskriterium zu
dienen, weil hierdurch die Vermögensverhältnisse, insbesondere bezogen auf
den Schuldner, nicht verlässlich belegt werden.
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Das Beschwerdegericht wird daher zu prüfen haben, inwieweit die sich
auf die J. GmbH beziehenden Angaben
vermögensrechtlich dem Schuldner zuzuordnen sind. Soweit es sich um Um-
satzvorsteueranmeldungen handelt, die die Tätigkeit der Firma H. W., Inhaber
W. W. (beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis August 2003)
betreffen, erscheint eine unmittelbare Zuordnung zum Vermögensbereich des
Schuldners ohnehin als nahe liegend.
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III.
Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Ganter Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 IK 1323/05 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 26.10.2007 - 7 T 3792/07 -