Urteil des BGH vom 04.08.2009

BGH (rechtliches gehör, stpo, sorgfalt, verfassungsrecht, inhalt, begründungspflicht, wahl, bestand, anlass, zustellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 287/09
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Anhörungsrüge vom 22. Juli 2009
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den
Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
Gründe:
1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge (§ 356a StPO) in der nach
dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen
Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grund-
sätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten
entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und
die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der
Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007
- 2 BvR 2578/06).
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Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des General-
bundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen ge-
wesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine
Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungs-
rüge kann dies - wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt -
nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
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2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO wa-
ren gegeben. Das Beschlussverfahren war nach Auffassung des Senats auch in
diesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten
auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Ver-
fassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.N.).
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Umfassendes rechtliches Gehör hatte der Angeklagte auch bei der Ent-
scheidung nach § 349 Abs. 2 StPO. Denn der Senat hat bei seiner Entschei-
dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisi-
onsführer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der Senat hat kein Vorbringen
übergangen. Über die Revision hat der Senat eingehend beraten, auch unter
Berücksichtigung - „mit der gebotenen Sorgfalt“ - des Schriftsatzes des Vertei-
digers vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs „verhallt“ ist, auch
wenn er den Senat nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Entscheidung,
als vom Generalbundesanwalt beantragt, zu veranlassen vermochte.
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Eine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht
(vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.).
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Nack Wahl Hebenstreit
Elf Sander