Urteil des BGH vom 25.02.1998

BGH (marke, schweizer, unterscheidungskraft, armee, schweizerische eidgenossenschaft, zeichen, verkehr, bundespatentgericht, ware, wettbewerb)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 37/98
Verkündet am:
21. September 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung S 57 713/14 Wz
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant
und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
25. Februar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin, die Schweizerische Eidgenossenschaft, begehrt mit
ihrer am 5. November 1993 eingereichten Anmeldung die Eintragung der
Wortfolge
SWISS ARMY
für "Uhren und Zeitmeßinstrumente".
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Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unter-
scheidungskraft, der Erstprüfer auch wegen Bestehens eines Freihaltebedürf-
nisses, zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei
der Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet ihres früheren Zeitrangs
nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes (am 1. Januar 1995) dessen Vor-
schriften anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).
2. Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß die angemeldete
Wortfolge schon deshalb nicht eingetragen werden könne, weil ihr das Eintra-
gungshindernis fehlender Markenfähigkeit (§ 3 Abs. 1 MarkenG) entgegenste-
he, kann nicht zugestimmt werden.
a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Wortfolge
"SWISS ARMY", die - für jedermann im Inland verständlich - die Schweizer Ar-
mee bezeichne, die nach § 3 Abs. 1 MarkenG erforderliche abstrakte Eignung,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden, nicht zukomme. Namen von Behörden oder
von sonstigen staatlichen Stellen, auch jedermann verständliche Namen aus-
ländischer staatlicher Stellen, bezeichneten nach der allgemeinen Verkehrs-
auffassung keine im Wettbewerb auftretenden Unternehmen. Der öffentlichen
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Hand sei zwar nicht grundsätzlich verwehrt, am freien Wettbewerb teilzuneh-
men; staatliche Einrichtungen wie die Streitkräfte, die zu hoheitlichem Handeln
bestimmt seien, nähmen jedoch nicht am Wettbewerb teil. Das Markengesetz
sei für den Schutz der Namen solcher Hoheitsträger nicht vorgesehen und
auch nicht geeignet.
b) Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG ab-
strakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen,
allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unter-
nehmens zu unterscheiden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-
Drucks. 12/6581 S. 65; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000,
321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier). Dementsprechend ist die ab-
strakte Markenfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der Person des Anmel-
ders und späteren Inhabers der Marke zu beurteilen. Dies hat das Bundespa-
tentgericht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht übersehen.
Seine Annahme, den Namen von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen
fehle als solchen bereits jede (abstrakte) Unterscheidungseignung, wird jedoch
von der Rechtsbeschwerde zu Recht angegriffen.
Die (abstrakte) Unterscheidungseignung eines Zeichens kann nur im
Einzelfall beurteilt werden. Maßgebend ist die Auffassung des Verkehrs. Dieser
nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm
entgegentritt, unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (vgl.
BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999,
1167 - YES; Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 =
WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502,
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503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, jeweils m.w.N.) und stellt auch keine
rechtlichen Erwägungen an.
Die Markenfähigkeit der Namen von Behörden oder staatlichen Stellen
ist danach nicht von vornherein auszuschließen. Dem Verkehr ist bekannt, daß
staatliche Stellen - auch solche der Hoheitsverwaltung - Waren vertreiben (z.B.
Bücher, Software, Landkarten) oder Dienstleistungen für Dritte erbringen. Die-
se tatsächlichen Gegebenheiten, nicht die ihnen zugrunde liegende Rechts-
lage, die im übrigen bei ausländischen Behörden mit der Rechtslage im Inland
nicht übereinstimmen muß, bestimmen die Verkehrsauffassung.
Dem Zeichen "SWISS ARMY" kann danach nicht mit den Erwägungen
des Bundespatentgerichts schon die abstrakte Markenfähigkeit für Waren oder
Dienstleistungen aller Art abgesprochen werden. Dies gilt um so mehr, als der
englischsprachige Begriff "SWISS ARMY" keine amtliche Bezeichnung der
Schweizer Armee ist.
3. Auch die Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß die Wortfolge
"SWISS ARMY" wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei, weil sie keine (kon-
krete) Unterscheidungskraft besitze und nur eine Angabe über die Merkmale
der mit ihr versehenen Ware sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daß Behördenbezeichnun-
gen wie "SWISS ARMY", die im Inland ohne weiteres verstanden würden, nicht
geeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von de-
nen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zumindest der inländische Ver-
kehr sehe Behörden und sonstige Verwaltungsträger nicht als Gewerbetrei-
bende und ihren Namen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von
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Waren oder Dienstleistungen an. Staatliche Stellen seien nicht Hersteller von
Waren und handelten - von gewissen Gebrauchtwaren abgesehen - auch nicht
mit Waren. Die Gebrauchtwaren, mit denen sie Handel trieben, stammten typi-
scherweise von verschiedenen Herstellern, weil Behörden selbst gleiche Wa-
ren bei verschiedenen Herstellern bestellten. Bei den Verbrauchern überwiege
deshalb die Vorstellung, daß eine Behörde oder sonstige staatliche Stelle in
erster Linie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen solle und wahrnehme, nicht
aber, daß sie am Wettbewerb teilnehme und mit Waren handele oder sie gar
herstelle. Dies gelte in besonderem Maß für die Streitkräfte eines Landes.
Ein Behördenname werde zumindest bei Waren, als deren Abnehmer
die Behörde in Betracht komme, als allgemeine Qualitätsangabe aufgefaßt,
weil Behörden vor dem Kauf eine Qualitätskontrolle durchführten. Dazu kom-
me, daß staatliche Stellen - wie eine Armee - meist keine Standardprodukte
kauften, sondern Spezialanfertigungen für ihre besonderen Zwecke, z.B. Uhren
in fliegertauglicher Bauart und Ausstattung. Die Aussage, daß eine Ware für
eine bestimmte staatliche Einrichtung bestimmt, für sie nach ihren Vorgaben
gebaut sei, werde dadurch zu einer Beschaffenheitsangabe im Sinne einer Ty-
penangabe ("Schweizer Armee-Uhr"). Dies entspreche bei Taschenmessern
(Messer des Typs "Schweizer Soldatenmesser" bzw. "Schweizer Offiziersmes-
ser") längst der gängigen Verbrauchervorstellung.
b) Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß der Wortfolge
"SWISS ARMY" die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete)
Unterscheidungskraft für "Uhren und Zeitmeßinstrumente" fehle, kann nicht
zugestimmt werden.
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(1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720,
721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR
2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO, jeweils m.w.N.).
Das Vorliegen einer konkreten Unterscheidungskraft kann nur bezogen
auf den jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen
Auffassung der inländischen Verkehrskreise, die mit den Waren des Verzeich-
nisses angesprochen werden sollen, geprüft werden (vgl. BGH, Beschl. v.
5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 f. = WRP 1999, 526 - Etiketten; BGH
GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Dies bedeutet - abweichend von der
Ansicht des Bundespatentgerichts -, daß den Namen von Behörden oder son-
stigen staatlichen Stellen nicht von vornherein die Unterscheidungskraft abge-
sprochen werden kann, noch weniger einer Wortfolge, die - wie "SWISS
ARMY" - kein Behördenname ist, sondern nur - wenn auch trotz des eng-
lischsprachigen Begriffs für jeden offensichtlich - auf eine staatliche Einrichtung
hinweist. Abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts ist es auch
nicht erforderlich, daß das Zeichen einen bestimmten Hinweis auf die betriebli-
che Herkunft der Ware gibt. Ein Zeichen besitzt Unterscheidungskraft, wenn es
als Marke dazu dienen kann, die Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Nur
so kann eine Marke ihre Hauptfunktion erfüllen, die nach der Rechtsprechung
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des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften darin besteht, dem Ver-
braucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-
re oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware
oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistun-
gen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muß danach die Gewähr
bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter
der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden
sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt. v.
29.9.1998
- Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 = WRP 1998, 1165 - Canon).
(2) Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze kann den Worten
"SWISS ARMY" - abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts - für
die angemeldeten Waren "Uhren und Zeitmeßinstrumente" nicht jegliche Un-
terscheidungskraft abgesprochen werden. Nach den getroffenen Feststellun-
gen weisen die Worte "SWISS ARMY" allerdings eindeutig auf die Schweizer
Armee als eine staatliche Einrichtung der Anmelderin hin. Die maßgeblichen
inländischen Verkehrskreise nehmen - wie sich aus den Feststellungen des
Bundespatentgerichts weiter ergibt - auch nicht an, daß die Schweizer Armee
"Uhren und Zeitmeßinstrumente" herstellen oder auch nur die Produktverant-
wortung für solche Geräte tragen oder mit diesen Handel treiben könnte. Der
Verkehr wird deshalb die Worte "SWISS ARMY" vielfach nicht als Hinweis auf
die Herkunft verstehen, sondern ihnen einen allgemeinen Hinweis auf die Qua-
lität oder die Herstellung nach Vorgaben der Schweizer Armee entnehmen,
zumal das angemeldete Zeichen keine zusätzlichen Elemente aufweist, die zu
den für diesen Teil des Verkehrs - bezogen auf die in Rede stehenden Waren -
nicht (konkret) unterscheidungskräftigen Worten "SWISS ARMY" hinzutreten
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und herkunftshinweisend wirken könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der
angemeldeten Wortfolge jede Unterscheidungseignung für die Waren "Uhren
und Zeitmeßinstrumente" fehlt. Nach der Lebenserfahrung gibt es vielmehr na-
heliegende Möglichkeiten, die angemeldete Wortfolge bei Waren der genann-
ten Art so zur Kennzeichnung zu verwenden, daß sie vom Verkehr ohne weite-
res als Marke verstanden wird. Dies gilt etwa dann, wenn die Wortfolge
"SWISS ARMY" auf dem Ziffernblatt einer Uhr an eine Stelle gesetzt wird, auf
der bei solchen Uhren üblicherweise eine Marke zu finden ist. Dabei handelt es
sich nicht nur um lediglich theoretisch denkbare, sondern auch um praktisch
bedeutsame Einsatzmöglichkeiten der Wortfolge "SWISS ARMY" als Marke,
denen jedenfalls ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einen
Herkunftshinweis entnehmen wird. Ein Indiz dafür, daß den Worten "SWISS
ARMY" auch in anderen Ländern die Eignung zuerkannt wird, bei "Uhren und
Zeitmeßinstrumenten" in dieser Weise als Unterscheidungsmittel für die Waren
eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu dienen, ist
auch der Umstand, daß sie nicht nur in der Schweiz, sondern u.a. auch in
Großbritannien für diese Waren eingetragen sind.
c) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung der
angemeldeten Wortfolge "SWISS ARMY" schon deshalb nicht entgegen, weil
diese zwar gegebenenfalls bestimmte allgemeine Vorstellungen über die Her-
stellung nach Vorgaben der Schweizer Armee und damit verbunden gewisse
Qualitätsvorstellungen auslösen kann, aber keine Angabe darstellt, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware verwendet wird.
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III. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin war danach der ange-
fochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert