Urteil des BGH vom 01.08.2006

BGH (vergewaltigung, erpressung, raub, stpo, rüge, fahren, hauptverhandlung, strafzumessung, verteidigung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 227/06
vom
1. August 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 30. September 2005 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Tenor, soweit er die Angeklagten A. und
T. betrifft, im Schuldspruch und Strafausspruch wie folgt neu
gefasst:
Der Angeklagte A. wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit schwerem Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung
und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des
Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2004 (84 Ls 30 Js
6043/03), vom 10. Februar 2004 (84 Ls 30 Js 7846/03) und vom
13. Februar 2003 (84 Ls 330 Js 3477/01) zu einer Einheitsjugend-
strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte T. wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
schwerem Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung und
wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer-
laubnis unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wupper-
tal vom 16. Dezember 2004 (84 Ls 30 Js 6043/03) und vom
27. September 2004 (85 Ls 30 Js 7286/03) zu einer Einheitsju-
gendstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.
- 3 -
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Rüge des Angeklagten A. , das Landgericht habe ent-
gegen § 261 StPO die Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. Februar
2003 und vom 10. Februar 2004 nicht verlesen, bemerkt der Senat, dass das
Landgericht die für den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umstände unter
anderem auch dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Amtsge-
richts Wuppertal vom 16. Dezember 2004, in das die beiden genannten Urteile
einbezogen und im Rahmen der Strafzumessung auch eingehend dargestellt
worden sind - wobei es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht auf den
genauen Wortlaut dieser Urteile ankommt -, entnommen haben kann.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert