Urteil des BGH vom 06.12.2001

BGH (unwirksamkeit der kündigung, unwirksamkeit, abtretung, forderung, 1995, auftrag, schuldner, streitwert, wirksamkeit, mandat)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 352/00
vom
6. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 6. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. August 2000 wird nicht
angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 551.704,84 DM
festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ob der Beklagte die anwaltliche Pflicht verletzt hat, die Forderungszu-
ständigkeit des Klägers zu prüfen, bevor er die Forderung in dessen Namen
gegenüber den Schuldnern geltend machte, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlt
es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverlet-
zung und dem geltend gemachten Schaden.
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Ein Rechtsanwalt hat nur für solche dem Mandanten entstandene
Nachteile einzustehen, zu deren Vermeidung die verletzte Pflicht übernommen
wurde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 402; v.
21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 39 f.; v. 26. Juni 1997
- IX ZR 233/96, WM 1997, 2085, 2086). Im Streitfall standen die Nachteile, die
sich aus den - wegen der Unwirksamkeit der Abtretung möglich gewordenen -
Pfändungen der Gläubiger ergaben, nicht in einem inneren Zusammenhang zu
dem erteilten Mandat. Den Auftrag, die Forderung gegenüber den Schuldnern
geltend zu machen, hat der Beklagte erfolgreich erledigt. Der Kläger hat nicht
behauptet, daß sich die Schuldner auf eine etwaige Forderungsunzuständigkeit
des Klägers und die Unwirksamkeit der Kündigung berufen hätten. Die Wirk-
samkeit der Abtretung sicherzustellen, damit Gläubiger des Zedenten nicht
darauf zugreifen können, war der Beklagte nicht beauftragt.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser