Urteil des BGH vom 09.06.2008

Leitsatzentscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
SDÜ Art. 54
Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ bei einheitlicher
„Schmuggelfahrt“ durch mehrere EU-Mitgliedstaaten.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008
– 5 StR 342/04
LG Augsburg –
5 StR 342/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2008
beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-
ren im Fall II. 1. d der Gründe des Urteils des Landge-
richts Augsburg vom 18. November 2003 gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens; es wird davon abgesehen,
der Staatskasse die insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das genannte
Urteil wird das Verfahren nach § 349 Abs. 4 StPO i.V.m.
§ 206a Abs. 1 StPO im Fall II. 1. c der Urteilsgründe ein-
gestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. November 2003 wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren
ohne Fahrerlaubnis, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuer-
hinterziehung und in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmiss-
brauch, und ferner wegen Hehlerei, wegen Steuerhinterziehung und wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 99 Fällen unter Einbeziehung der Einzelfrei-
heitsstrafen aus einer rechtskräftigen Vorentscheidung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Verurteilung
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei hat das Landgericht die durch die
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Vortat hinterzogenen Einfuhrabgaben (Zoll, griechische Einfuhrumsatzsteuer,
griechische Tabaksteuer) zugrunde gelegt.
Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat
mit Beschluss vom 22. Juli 2004 – 5 StR 241/04 (wistra 2004, 475) nach Teil-
einstellung von sechs Verkehrsstraftaten und Abtrennung des Verfahrens
bezüglich der hier gegenständlichen zwei Fälle die Gesamtstrafe aufgehoben
und das Verfahren zu einer neuen Gesamtstrafbildung aus den rechtskräfti-
gen Einzelstrafen an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Das Landgericht Augsburg hat daraufhin am 3. Novem-
ber 2004 gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verhängt, die nach Verwerfung der hiergegen gerichte-
ten Revision des Angeklagten durch Beschluss des Senats vom 16. Juli 2005
– 5 StR 123/05 rechtskräftig geworden ist. Hinsichtlich der verbliebenen zwei
Fälle stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 1. c der Urteilsgründe gemäß
§ 206a StPO und im Fall II. 1. d der Urteilsgründe auf Antrag des General-
bundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
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I.
1. Gegenstand des jetzt noch anhängigen Verfahrens sind allein die
Fälle II. 1. c und d der Gründe des angefochtenen Urteils vom 18. Septem-
ber 2003, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Senatsbeschluss vom
30. Juni 2005 Bezug genommen wird:
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a) Im Fall II. 1. c der Urteilsgründe hatte der Angeklagte Ende Ap-
ril 1999 aus Drittstaaten stammende unverzollte und unversteuerte Zigaret-
ten in Griechenland übernommen und war bei der Weiterfahrt nach England
im Mai 1999 in Venedig (Italien) vorläufig festgenommen worden; die dabei
entdeckten Zigaretten wurden beschlagnahmt. Die Corte di appello di Vene-
zia hat den Angeklagten wegen dieser Tat in Abwesenheit rechtskräftig zu
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einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafausset-
zung zur Bewährung verurteilt.
b) Im Fall II. 1. d der Urteilsgründe hatte der Angeklagte im April 2000
erneut in Griechenland unverzollte und unversteuerte Zigaretten übernom-
men und war bei der Weiterfahrt in Ancona (Italien) vorläufig festgenommen
worden. In diesem Fall hat das Tribunale di Ancona den Angeklagten in Ab-
wesenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Straf-
aussetzung zur Bewährung verurteilt, die noch nicht vollstreckt werden konn-
te.
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2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat das Ver-
fahren durch Beschluss vom 22. Juli 2004 in beiden Fällen gemäß § 154a
StPO auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit
Kennzeichenmissbrauch beschränkt. Der Angeklagte, der keine Fahrerlaub-
nis zum Führen von Lastkraftwagen in Deutschland besaß, hatte die Zugma-
schine lediglich im Ausland gesteuert.
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3. Mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (wistra 2005, 461) hat der Senat
sodann zur Auslegung des Art. 54 des Schengener Durchführungsüberein-
kommens (ABl. 2000 L 239, S. 19) – nachfolgend: SDÜ – dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) nach Art. 35
Abs. 2 und Abs. 3 EU i.V.m. § 1 Abs. 2 des deutschen EuGH-Gesetzes unter
anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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(1) Bezieht sich die strafrechtliche Verfolgung auf „dieselbe Tat“ im
Sinne von Art. 54 SDÜ, wenn ein Angeklagter wegen der Einfuhr
geschmuggelten ausländischen Tabaks nach Italien und des dor-
tigen Besitzes sowie wegen des Unterlassens der Zahlung der
Grenzabgabe für den Tabak bei der Einfuhr durch ein italienisches
Gericht verurteilt worden ist und danach durch ein deutsches Ge-
richt im Hinblick auf die zeitlich zuvor erfolgte Übernahme der
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nämlichen Ware in Griechenland wegen Hehlerei an den (formal)
griechischen Einfuhrabgaben, welche bei der zuvor von Dritten
bewirkten Einfuhr entstanden sind, verurteilt wird, sofern der An-
geklagte von Anfang an vorhatte, die Ware nach Übernahme in
Griechenland über Italien nach Großbritannien zu transportieren?
(2) Ist eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits vollstreckt“
oder wird eine Sanktion „gerade vollstreckt“,
(a) wenn der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
deren Vollstreckung nach dem Recht des Urteilsstaates zur Be-
währung ausgesetzt worden ist;
(b) wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder Untersu-
chungshaft genommen worden ist und dieser Freiheitsentzug
nach dem Recht des Urteilsstaates auf eine spätere Vollstre-
ckung der Haftstrafe anzurechnen wäre?
4. Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen hin mit Urteil
vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-288/05, Kretzinger, ZfZ 2007, 302
(im Folgenden: Vorabentscheidung) wie folgt entschieden:
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(1) Art. 54 SDÜ ist dahin auszulegen, dass
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das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das
der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhanden-
sein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsa-
chen ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Tatsa-
chen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;
-
Handlungen, die in der Übernahme geschmuggelten ausländi-
schen Tabaks in einem Vertragsstaat sowie in der Einfuhr in einen
Vertragsstaat und dem dortigen Besitz bestehen und sich dadurch
auszeichnen, dass der in zwei Vertragsstaaten verfolgte Angeklag-
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te von Anfang an vorhatte, den Tabak nach der ersten Übernahme
über mehrere Vertragsstaaten zu einem endgültigen Bestim-
mungsort zu transportieren, Vorgänge sind, die unter dem Begriff
„dieselbe Tat“ im Sinne dieses Art. 54 SDÜ fallen können. Die end-
gültige Beurteilung ist insoweit Sache der zuständigen nationalen
Instanzen.
(2) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist
im Sinne von Art. 54 SDÜ „bereits vollstreckt“ worden oder wird
„gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte nach dem Recht dieses
Vertragsstaats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
(3) Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist
im Sinne von Art. 54 SDÜ weder „bereits vollstreckt“ worden noch
wird sie „gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte kurzfristig in
Polizei- und/oder Untersuchungshaft genommen worden ist und
dieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaats auf eine
spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzurechnen wäre.
II.
Das Verfahren ist in dem nach Abtrennung noch verbliebenen Umfang
insgesamt einzustellen, im Fall II. 1. c der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO
wegen eines Verfahrenshindernisses und im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2
StPO im Hinblick auf die bereits rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
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1. Im Fall II. 1. c der Urteilsgründe ist wegen eines zwischenstaatli-
chen Verfolgungsverbots („ne bis in idem“) Strafklageverbrauch eingetreten.
Der Angeklagte ist wegen derselben Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ bereits
mit Urteil vom 22. Februar 2001 durch die Corte di appello di Venezia rechts-
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kräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr
und zehn Monaten verurteilt worden.
a) Die Übernahme der Zigaretten in Griechenland (strafbar in Deutsch-
land wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, § 374 Abs. 2, § 370 Abs. 6
Satz 1, Abs. 7 AO) und die Weiterfahrt nach Italien (strafbar in Italien wegen
der Einfuhr und des Besitzes ausländischen Tabaks nach dem italienischen
Gesetz vom 18. Januar 1994, Nr. 50 und wegen der Unterlassung der Zah-
lung der Grenzabgabe für denselben Tabak nach der Verordnung des Präsi-
denten der Republik vom 23. Januar 1973, Nr. 43) sind bei den hier vorlie-
genden Umständen des Einzelfalls als Tatumstände derselben materiellen
Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ („idem“) zu werten.
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aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte
auf Weisung der Organisatoren Zigarettenladungen jeweils in Griechenland
übernommen, um diese über Italien, Österreich und Deutschland nach Groß-
britannien zu einem dortigen Abnehmer zu verbringen. Dabei hatte er von
Anfang an die Absicht, die Zigaretten in keinem der Vertragsstaaten des
SDÜ, durch den seine Transportroute führte, anzumelden oder für die Ziga-
retten Abgaben abzuführen. Er wollte die Fahrt ohne längere Unterbrechun-
gen durchführen.
bb) Ausgehend von den Maßstäben der Vorabentscheidung des
EuGH (ZfZ 2007, 302) bildet die hier durchgeführte, von Anfang so geplante
„Schmuggelfahrt“ von Griechenland nach Italien eine einheitliche Tat im Sin-
ne des Art. 54 SDÜ. Besondere Umstände des Einzelfalls, die nach der
Rechtsprechung des EuGH dieser Wertung entgegenstehen könnten, sind
nicht gegeben.
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(1) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des
Art. 54 SDÜ durch den EuGH (vgl. auch Urteil vom 9. März 2006 in der
Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333, Rdn. 36, 42) ist
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das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels „das der Iden-
tität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes
unlösbar miteinander verbundener Tatsachen“. Dabei können die Vorgänge
der Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in einem Vertrags-
staat sowie die Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat und der dortige Besitz
unter den Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne dieses Art. 54 SDÜ fallen, wenn der
Fahrer von Anfang an vorhatte, den Tabak nach der ersten Übernahme über
mehrere Vertragsstaaten zu einem endgültigen Bestimmungsort zu transpor-
tieren (Vorabentscheidung Rdn. 37). So verhält es sich hier. Der Angeklagte
verfolgte beginnend mit der Übernahme der Zigaretten in Griechenland den
Plan, diese ohne wesentliche Unterbrechungen im Rahmen einer einheitli-
chen „Schmuggelfahrt“ nach England zu transportieren, und beabsichtigte
dabei, in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften seinen
steuerlichen Erklärungs- und Abführungspflichten nachzukommen.
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(2) Die rechtliche Einordnung der Tatsachen nach den Strafrechtsord-
nungen der Vertragsstaaten ist für die Auslegung des Begriffs der Tat im
Sinne von Art. 54 SDÜ unbeachtlich. Der EuGH hat klargestellt, dass die
Subsumtion des Tatgeschehens unter den Begriff der Tat nach Art. 54 SDÜ
von der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen unabhängig ist (Vorabent-
scheidung Rdn. 31). Damit richtet sich die Auslegung des Begriffs der Tat
gemäß Art. 54 SDÜ nicht nach strafrechtlichen Kriterien der Vertragsstaaten.
Vielmehr handelt es sich bei dem Tatbegriff des Art. 54 SDÜ um einen ei-
genständigen, autonom europarechtlich auszulegenden Begriff des SDÜ (so
auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 22. Novem-
ber 2005 im Vorabentscheidungsverfahren, Rdn. 29; vgl. zudem Böse GA
2003, 744, 757 f.; Harms/Heine in Festschrift für Günter Hirsch, 2008, S. 85,
91). Die Auslegung dieses Begriffs hat sich am Zweck des Art. 54 SDÜ aus-
zurichten, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Uni-
onsbürger zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 in den ver-
bundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 ,Gözütok und Brügge’
Slg. 2003, I-1345, Rdn. 36 ff., vom 9. März 2006 in der Rechtssache
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C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 34 und vom 28. September 2006 in der
Rechtssache C-150/05, ,Van Straaten’ Slg.
2006, I-9327 Rdn.
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f.;
Harms/Heine aaO). Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem
Vertragsstaat abgeurteilt ist, soll sich ungeachtet unterschiedlicher rechtlicher
Maßstäbe in den einzelnen Staaten darauf verlassen können, dass er nicht
– auch nicht unter einem anderen rechtlichen Aspekt – ein zweites Mal we-
gen derselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wird (vgl. Böse EWS 2007,
202, 205 und GA 2003, 744, 751). Aus diesem Grund ist es hier für die Aus-
legung des Begriffs der Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ auch ohne Bedeutung,
ob das Verhalten des Angeklagten nach dem Rechtsverständnis des deut-
schen Strafrechts als mehrere Taten im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) zu
werten ist. Umgekehrt lässt die vom EuGH für die nationalen Gerichte ver-
bindlich vorgegebene Auslegung des Begriffs der Tat im Sinne des Art. 54
SDÜ die hergebrachten Grundsätze über das Konkurrenzverhältnis von
Straftaten im deutschen Strafrecht unberührt.
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(3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Qualifizierung eines
Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ auch unabhän-
gig von dem geschützten rechtlichen Interesse (Vorabentscheidung Rdn. 31
sowie Urteile vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van
Esbroeck, aaO Rdn. 35 f. und vom 28. September 2006 in der Rechtssache
C-150/05, Van Straaten, aaO Rdn. 47). Denn dieses kann wegen der fehlen-
den Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften von einem Vertrags-
staat zum anderen unterschiedlich sein. Damit könnten Erwägungen, die auf
dem geschützten rechtlichen Interesse beruhen, Hindernisse für die Freizü-
gigkeit im Schengen-Raum errichten (Vorabentscheidung Rdn. 33).
(a) Für die Frage, ob jeweils dieselben Taten im Sinne des Art. 54
SDÜ Verfahrensgegenstand der in Italien und Deutschland gegen den Ange-
klagten geführten Strafverfahren waren, ist es daher unbeachtlich, ob sich
die Verfahren auf die Verkürzung derselben oder unterschiedlicher Abgaben
bezogen haben. Das maßgebende Kriterium für die Anwendung des Art. 54
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SDÜ ist allein, ob ein Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen
vorhanden war und ob die Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitli-
chen Komplex zum Gegenstand hatten. Dies ist hier der Fall. Die Übernahme
der Zigaretten in Griechenland und der anschließende Transport durch Italien
waren unlösbar miteinander verbunden. Das verbindende Element ist die von
einem einheitlichen Willen des Angeklagten getragene einheitliche „Schmug-
gelfahrt“ durch mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, um
die übernommenen unversteuerten und unverzollten Zigaretten unter Miss-
achtung jeglicher steuerlicher Verpflichtungen zum Zielort zu transportieren.
Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ ist damit die „Schmuggelfahrt“ einschließlich
aller zu ihrer Durchführung begangenen Verstöße gegen steuerliche und zoll-
rechtliche Erklärungs- und Abführungspflichten. Ob die italienischen Gerichte
beim Angeklagten auch die bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäi-
schen Gemeinschaft verkürzten Einfuhrabgaben (Zoll, griechische Einfuhr-
umsatzsteuer und griechische Tabaksteuer) schulderhöhend berücksichtigt
haben – was nicht aufgeklärt werden konnte – oder ob sie sich auf die in Ita-
lien entstandenen Verbrauchsteuern wegen des Verbringens der Zigaretten
nach Italien, ihres Besitzes und Unterlassung der Zahlung der Grenzabgabe
beschränkt haben, ist daher für die Frage, ob sich die Verfahren auf dieselbe
Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ bezogen haben, ohne Bedeutung.
(b) Ob der Grundsatz, dass die Auslegung des Begriffs der Tat im
Sinne von Art. 54 SDÜ unabhängig von den geschützten rechtlichen Interes-
sen zu erfolgen hat, auch dann uneingeschränkt Geltung beanspruchen
kann, wenn die Grenzen der Jurisdiktionsbefugnis im Erstverurteilungsstaat
eine Berücksichtigung bestimmter Geschehensabläufe in anderen Mitglied-
staaten nicht zulassen (vgl. hierzu Böse EWS 2007, 202, 207), braucht hier
nicht abschließend entschieden zu werden. Zwar sind Fallkonstellationen
denkbar, bei denen in einem Strafverfahren nicht sämtliche im Rahmen einer
Schmuggelfahrt in anderen Mitgliedstaaten verkürzten Abgaben tatbestand-
lich berücksichtigt werden können, z. B. Verbrauchsteuern und Umsatzsteu-
ern anderer Mitgliedstaaten, bei denen es sich nicht um Einfuhrabgaben
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handelt (vgl. hierzu § 370 Abs. 6 Satz 1 AO). Es ist hier jedoch nicht ersicht-
lich, dass die italienischen Strafgerichte in den Verfahren gegen den Ange-
klagten rechtlich gehindert gewesen sein könnten, den Umfang der bei der
Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Zigaretten nach Griechenland ver-
kürzten Einfuhrabgaben nicht wenigstens im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen. Hinsichtlich der verkürzten Zölle dürfte sich eine Pflicht zur
Berücksichtigung bereits aus der allgemeinen Loyalitätspflicht des Art. 10 EG
ergeben, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verstöße gegen das
Gemeinschaftsrecht mit effektiven, verhältnismäßigen und abschreckenden
Sanktionen zu ahnden.
(4) Die Frage, ob eine Schmuggelfahrt einen unlösbar zusammenhän-
genden Komplex von Tatsachen bildet, hängt letztlich auch von den Umstän-
den des Einzelfalls ab (Vorabentscheidung Rdn. 36). So kann etwa eine we-
sentliche Unterbrechung im Rahmen der Fahrt eine Zäsur bilden, die dazu
führt, dass die Fahrt aus zwei voneinander trennbaren Tatsachenkomplexen
besteht. Auch kann ein längeres Zwischenlagern dazu führen, dass die Ware
„zur Ruhe gekommen“ ist und deshalb eine einheitliche Schmuggelfahrt nicht
mehr angenommen werden kann (vgl. zur Abgrenzung von Steuerhinterzie-
hung – bzw. Schmuggel im Sinne des § 373 AO – zu einer an diese an-
schließende Steuerhehlerei BGH wistra 2007, 224). Ähnliches dürfte gelten,
wenn der genaue Ablauf des Transports bei Beginn der Fahrt noch nicht
feststeht und noch Entscheidungen über das weitere Vorgehen oder die zu
wählende Transportroute nötig sind, etwa weil zu bestimmten Zeitpunkten
vor Fortführung des Transports Weisungen von Hinterleuten eingeholt wer-
den müssen. Solches ist hier indes nicht festgestellt. Vielmehr handelt es
sich bei den durch mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
geführten Schmuggelfahrten des Angeklagten jeweils um einen einheitlichen
Tatsachenkomplex und damit um eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ.
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b) Nach der Vorabentscheidung (Rdn. 44) wird eine Freiheitsstrafe
auch dann (gerade) vollstreckt, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung aus-
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gesetzt worden ist. Damit steht im Fall II. 1. c der Urteilsgründe einer Verur-
teilung das Verfahrenshindernis des zwischenstaatlichen Verbots der Straf-
verfolgung wegen derselben Tat gemäß Art. 54 SDÜ entgegen. Das Verfah-
ren ist insoweit gemäß § 206a StPO durch Beschluss einzustellen.
2. Im Fall II. 1. d der Urteilsgründe hindert demgegenüber die Verurtei-
lung des Angeklagten durch ein italienisches Strafgericht zu einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung seine weitere
Verurteilung in Deutschland wegen derselben Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ
nicht. Denn die Vollstreckungsbedingung des Art. 54 SDÜ ist nicht eingetre-
ten. Da die in Italien gegen den Angeklagten verhängte Strafe, obwohl sie
vollstreckt werden kann, bislang noch nicht vollstreckt worden ist und derzeit
auch nicht vollstreckt wird, ist insoweit kein Strafklageverbrauch nach Art. 54
SDÜ eingetreten. Die bloß kurzfristige Inhaftierung des Angeklagten im Er-
mittlungsverfahren genügt zur Erfüllung der Vollstreckungsbedingung nicht
(vgl. Vorabentscheidung Rdn. 52). Die insoweit erlittene Freiheitsentziehung
in Italien wäre in Deutschland gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Strafe
anzurechnen.
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Gleichwohl stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des allein noch
verfahrensgegenständlichen Falls II. 1. d der Urteilsgründe auf Antrag des
Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Angeklagte wurde
am 3. November 2004 vom Landgericht Augsburg wegen Straftaten, die
ausnahmslos mit der Verurteilung im Fall II. 1. d der Urteilsgründe gesamt-
strafenfähig wären, rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf diese Verurteilung fällt die
im Fall II. 1. d der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem
Jahr nicht beträchtlich ins Gewicht, zumal bei einer neuen Gesamtstrafenbil-
dung unter Einbeziehung dieser Verurteilung berücksichtigt werden müsste,
dass die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat inzwischen bereits mehr
als acht Jahre zurückliegt und auch das Revisionsverfahren – insbesondere
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wegen des beim EuGH durchgeführten Vorabentscheidungsverfahrens –
schon mehr als vier Jahre andauert.
Da das verurteilende Erkenntnis im Fall II. 1. d der Urteilsgründe kei-
nen Rechtsfehler aufwies, sieht der Senat trotz der Verfahrenseinstellung
nach § 154 Abs. 2 StPO gemäß § 467 Abs. 4 StPO ungeachtet der gesam-
ten Verfahrensdauer davon ab, die insoweit entstandenen notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 50. Aufl. § 467 Rdn. 19).
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Basdorf Brause Schaal
Jäger Schneider