Urteil des BGH vom 15.02.2005

BGH (stpo, hauptverhandlung, vereidigung, protokoll, begründung, treffen, strafkammer, staatsanwaltschaft, wahl, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 584/04
vom
15. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 16. September 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, die Zeugen seien in der
Hauptverhandlung nicht vereidigt und Gründe hierfür im Protokoll
nicht vermerkt worden:
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand in der Zeit
vom 6. bis 16. September 2004 statt, mithin nach Inkrafttreten des
1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198). Mit diesen Neuregelungen wurde unter anderem auch
die bis zum 31. August 2004 im Strafverfahren geltende Regel-
vereidigung abgeschafft. Nach § 59 Abs. 1 StPO n.F. sind Zeugen
danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits-
gemäßen Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. auch
BTDrucks. 15/1508 S. 23). Dementsprechend hat der Tatrichter
- 3 -
eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen,
welche als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzuhalten ist.
Einer zusätzlichen Begründung bedarf es weder für den Fall einer
danach erfolgten Vereidigung eines Zeugen in der Hauptverhand-
lung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F.), noch für den nunmehr gege-
benen gesetzlichen Regelfall der Nichtvereidigung (BTDrucks.
15/1508 S. 23).
Vorliegend hat die Strafkammer, wie sich aus der Revisionsge-
generklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, rechtsfehlerfrei je-
weils eine im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkte Entschei-
dung über die Nichtvereidigung eines Zeugen getroffen.
Wahl Boetticher Kolz
Elf Graf