Urteil des BGH vom 05.11.2004

BGH (vergütung, umsatzsteuer, geschäftsführung, betrag, zpo, zwangsverwaltung, festsetzung, rechtsmittel, ersatz, aufhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 34/03
vom
5. November 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von
Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll
am 5. November 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden die Beschlüs-
se der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Sep-
tember 2002 und des Amtsgerichts Dresden vom 9. April 2002
geändert:
Die Vergütung des Zwangsverwalters wird für den Abrechnungs-
zeitraum 2001 auf 396,42 € nebst 63,43 € Ersatz von Umsatz-
steuer, zusammen 459,85 €, und für den Abrechnungszeitraum
2002 auf 91,72 € und 16,68 €, zusammen 108,40 €, festgesetzt.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtsmittel mit Einschluß der außerge-
richtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 im Rechtsbe-
schwerdeverfahren hat der Zwangsverwalter 65 v.H. zu tragen.
Der Gegenstandswert für beide Rechtsmittelzüge beläuft sich auf
429,46 €.
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Gründe:
I.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Dres-
den am 11. Oktober 1999 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Woh-
nungseigentums an. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechts-
beschwerdeführer bestellt.
Das vermietete Wohnungseigentum erbrachte im Jahre 2001 Mietein-
nahmen von 7.972,80 DM und im Jahre 2002 bis zur Aufhebung der Zwangs-
verwaltung solche von 1.019,10 €. Der Zwangsverwalter beantragte hiernach
die Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2001 und 2002 nach dem dop-
pelten Regelsatz des § 24 ZwVerwVO.
Das Amtsgericht hat die Vergütungen einschließlich Ersatz der Umsatz-
steuer nach dem einfachen Regelsatz für das Jahr 2001 (der Bezug auf den
Abrechnungszeitraum 2000 in seinem Beschluß ist offensichtlich unrichtig) auf
319,31€ und für das Jahr 2002 auf 100,15 € festgesetzt. Das Landgericht hat
die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters zurück-
gewiesen. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Zwangs-
verwalter weiterhin die Festsetzung seiner Vergütungen nach dem doppelten
Regelsatz.
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II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begrün-
det. Sie führt hier gemäß § 577 Abs. 5, § 572 ZPO zu einer entsprechenden
Abänderung der angefochtenen Entscheidungen, weil weitere Feststellungen
zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs nicht mehr zu treffen sind.
1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung
zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift
des § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I,
S. 2804 - ZwVwV) hier noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt
§ 152a ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Ver-
gütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I, S. 185
- ZwVerwVO). § 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Ver-
gütungsanspruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung
angemessener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf ent-
fallenden Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Ver-
pachten genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr einge-
zogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des
Bundesgerichtshofes vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten
1.500 € 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem Mehrbetrag
bis zu 4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H.. Die
hiernach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000
bis 2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte
wegen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätig-
keit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im ein-
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zelnen BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846 = ZIP
2004, 1570).
Diese Entwicklung der Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht bei
seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen können; sie nötigt zu einer
entsprechenden Änderung der angefochtenen Festsetzung.
2. Das Beschwerdegericht hat dem Zwangsverwalter einen Mißverhält-
niszuschlag nach § 25 ZwVerwVO zutreffend versagt. Das zieht auch die
Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel, soweit es nur um die hier allein in Betracht
kommende Gebührenanpassung im Einzelfall wegen besonderer Schwierigkei-
ten der vergüteten Geschäftsführung geht (vgl. BGHZ 152, 18, 27).
3. Die Rechtsmittelzulassung erfaßt nicht die dem Zwangsverwalter be-
reits vom Amtsgericht antragsgemäß zugebilligten Auslagenerstattungen von
19,66 €. Sie sind schon mangels Beschwer auch in der Vorinstanz nicht ange-
griffen worden.
4. Die festzusetzenden Vergütungen des Zwangsverwalters für die Ab-
rechnungszeiträume 2001 und 2002 lassen sich danach wie folgt errechnen:
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a) Eingezogene Miete 2001
7.972,80 DM (4.076,43 €)
1.500,00 € mit
9 v.H. =
135,00 €
1.500,00 € mit
8 v.H. =
120,00 €
1.076,43 € mit
7 v.H. =
75,35 €
Grundbetrag zusammen:
330,35 €
Hier liegt der vom Senat in seinem Beschluß vom 25. Juni 2004 (aaO
S. 848 unter II. 2. aE) bereits erwähnte Fall vor, daß eine Steigerung der Ver-
gütung um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,5 wegen geringer De-
gression ein Mißverhältnis zwischen der konkreten Geschäftsführung des
Zwangsverwalters im unteren Regelbereich und der so gesteigerten Vergütung
zur Folge hätte. Nach § 18 Abs. 1 ZwVwV könnte der Zwangsverwalter hier
lediglich die Regelvergütung von 10 Prozent, mithin 407,64 €, erhalten. Des-
halb darf die Vergütung vorliegend nach § 25 ZwVerwVO fallbezogen nur mit
einem
er-
mäßigten Steigerungsfaktor von 1,2 auf 396,42 € angepaßt werden. Hierauf
entfallen gemäß § 23 Abs. 1 ZwVerwVO zu ersetzende Umsatzsteuern von
63,43 €, so daß der festzusetzende Gesamtbetrag der Vergütung im Abrech-
nungszeitraum 2001 sich auf 459,85 € beläuft.
d) Eingezogene Miete 2002
1.019,10 € mit
9 v.H. =
91,72 €.
Der erneute Anfangsstufenvorteil im verkürzten Abrechnungszeitraum
2002 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung steht hier nach § 25 ZwVerw-
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VO der Einführung eines besonderen Anpassungsfaktors für den nach altem
Recht ohne Degression bestimmten Vergütungsgrundbetrag entgegen. Unter
Einbeziehung des Umsatzsteuerersatzes von 16,68 € beläuft sich der festzu-
setzende Gesamtbetrag der Vergütung im Abrechnungszeitraum 2002 dem-
nach auf 108,40 €.
III.
Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus den ge-
forderten Vergütungen für die Abrechnungszeiträume 2001 und 2002 ohne die
unangegriffenen Auslagen, jedoch unter Berücksichtigung eines Währungsirr-
tums bei der Umsatzsteuer im Jahre 2002 (Betrag in Euro statt - wie angege-
ben - in DM), mithin aus einer Gesamtforderung von 638,61 € für 2001 und
210,31 € für 2002, zusammen 848,92 €, die sich um den zuerkannten Betrag
von 419,46 € auf 429,46 € vermindern.
Raebel Lienen Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll