Urteil des BGH vom 12.02.2009

BGH (beihilfe, menge, aufhebung, wohnung, sache, nachprüfung, verurteilung, einfuhr, verkauf, bunker)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 12/09
vom
12. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
12. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 22. September 2008, soweit es ihn betrifft, mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II. 1. der Urteilsgründe,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestellte Betäubungsmit-
tel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestütz-
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te Revision des Angeklagten. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-
lichen Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand. Eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge wird durch die Feststellungen nicht belegt. Danach ver-
mietete der Angeklagte ein Zimmer seiner Wohnung an den nicht revidierenden
Mitangeklagten K. weiter, das dieser in der Folgezeit ohne Wissen des An-
geklagten im Interesse anderer Betäubungsmittelhändler zur Aufbewahrung von
drei Kilo Marihuana nutzte. Erst zwei Wochen später erfuhr der Angeklagte da-
von. Weil er den Untermietzins nicht verlieren wollte, unternahm er gegen
K. nichts. Dieser lieferte mindestens einmal Betäubungsmittel aus dem
"Bunker" zum Verkauf aus.
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Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte
die Tat des K. und seiner Hintermänner durch aktives Tun gefördert hätte.
Allein die Kenntnis und Duldung der Lagerung der Betäubungsmittel in der
Wohnung erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Zum Einschrei-
ten gegen den Betäubungsmittelhandel war er als Wohnungsinhaber grundsätz-
lich rechtlich nicht verpflichtet (vgl. BGH NStZ 1999, 451). Umstände, die aus-
nahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wie dies etwa für
den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weise erleichternden
Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen könnte (vgl. BGH
NStZ-RR 2003, 153 m. w. N.), sind nicht festgestellt.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter in der Zu-
sammenschau mit dem rechtsfehlerfrei festgestellten zweiten Tatkomplex zu
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weitergehenden, eine Verurteilung wegen Beihilfe tragenden Feststellungen
gelangt. Die Sache muss deshalb insoweit erneut verhandelt werden.
2. Die Aufhebung im Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht nicht nur die Auf-
hebung der Gesamtstrafe nach sich; der Senat kann nicht ausschließen, dass
die für den Fall II. 2. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten durch die erste Tat beeinflusst ist. Das führt zur Aufhebung des ge-
samten Strafausspruchs. Die Einziehungsentscheidung bleibt davon unberührt.
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Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert