Urteil des BGH vom 16.06.2009

BGH (gefahr im verzug, stpo, durchsuchung, vernehmung, menge, verwertung, aufhebung, hauptverhandlung, ernte, verkauf)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 6/09
vom
16. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 20. Juni 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in zwei Fällen schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen
II. 2 und 3 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenaus-
spruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-
stellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Ange-
klagte eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel er-
sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte zwei Ernten aus einer
Indoor-Marihuana-Plantage ein, die er auf seinem landwirtschaftlichen Hof er-
richtet hatte. Die erste Ernte von November 2006 mit einer Gesamtmenge von
7,0 kg verkaufte er insgesamt an einen Abnehmer. Die zweite Ernte setzte er in
zwei Lieferungen ab: nach dem Verkauf einer Teilmenge von 3,5 kg am
12. Januar 2007 übergab er am 23. Januar 2007 die Restmenge von 4,0 kg an
einen weiteren Abnehmer. Mit diesem wurde er im Rahmen einer Verkehrskon-
trolle angehalten und festgenommen.
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I. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer die Verwer-
tung der Erkenntnisse aus einer auf seinem Anwesen vorgenommenen Durch-
suchung, die durch die Vernehmung des Zeugen KK K. und der im Zu-
sammenhang mit dieser Vernehmung durchgeführten Inaugenscheinnahme von
Lichtbildern, die anlässlich der Durchsuchung gefertigt worden waren, in die
Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Vernehmung dieses Zeugen hat
der Angeklagte in der Hauptverhandlung widersprochen und, nachdem der Vor-
sitzende die Fortsetzung der Vernehmung angeordnet hatte, ohne Erfolg auf
Entscheidung des Gerichts (§ 238 Abs. 2 StPO) angetragen. Der Angeklagte
macht geltend, die Erkenntnisse aus der Durchsuchung unterfielen einem Be-
weisverwertungsverbot, da die Maßnahme in grober Verkennung des Richter-
vorbehalts von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei und eine Doku-
mentation der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug (§ 105 Abs. 1
Satz 1 StPO) fehle.
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Ange-
klagten geltend gemachten Verfahrensverstöße vorliegen und zur Folge haben,
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dass die vom Zeugen KK K. bekundeten Erkenntnisse aus der Durch-
suchung unverwertbar sind; denn der Senat kann ausschließen, dass das Urteil
auf der Verwertung der Bekundungen dieses Zeugen beruht. Das Landgericht
hat zu den anlässlich der Durchsuchung gewonnenen Ermittlungsergebnissen
neben dem Zeugen K. auch den Zeugen KHK H. (ausweislich der
Akten der Durchsuchungsführer) vernommen, mit dem ebenfalls der Bildbericht
im Einzelnen erörtert worden ist (UA S. 13). Gegen die Vernehmung dieses
Zeugen und die Verwertung seiner Angaben wendet sich die Revision indessen
nicht. (Der Angeklagte hatte hiergegen im Übrigen auch in der Hauptverhand-
lung keinen Widerspruch erhoben oder Antrag auf Entscheidung des Gerichts
gestellt.) Da sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Zeuge H. keine
Angaben gemacht hat, die sich von denen des Zeugen K. unterschei-
den, fehlt es an jedem Anhalt dafür, das Landgericht könnte sich bei Nichtver-
wertung der Aussage des letztgenannten Zeugen eine abweichende Überzeu-
gung gebildet haben.
Mit Blick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift bemerkt der Senat ergänzend, dass das erkennende Gericht auch
dann nicht von der grundsätzlichen Pflicht entbunden ist, die Verwertbarkeit der
durch eine Durchsuchung gewonnenen Beweise zu prüfen, wenn der Angeklag-
te die Rechtsschutzmöglichkeit entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 105 Rdn. 16 m. w. N.) nicht genutzt hat. Ein
Stufenverhältnis oder ein Vorrang dieses Rechtsbehelfs besteht auch nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
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II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des
Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; denn die
Wertung des Landgerichts, die beiden letzten Absatzgeschäfte über 3,5 und 4,0
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kg (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) seien als rechtlich selbstständige Taten
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anzusehen,
begegnet durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken.
1. Nach ständiger Rechtsprechung bilden mehrere Akte des Betäu-
bungsmittelumsatzes eine einheitliche Tat des Handeltreibens, wenn sie diesel-
be Rauschgiftmenge betreffen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1, 4 m. w.
N.). Dabei ist es unerheblich, ob eine einheitlich von einem Lieferanten zum
Zwecke des sukzessiven Weiterverkaufs erworbene oder eine in einem Akt an-
gebaute und zum Handeltreiben hergestellte Menge von Betäubungsmitteln in
Rede steht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2).
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Danach liegt trotz zweier Veräußerungsvorgänge in den Fällen II. 2 und 3
der Urteilsgründe nur eine Tat des Handeltreibens vor; denn es handelte sich
bei den durch die zweite Ernte hervorgebrachten 7,5 kg Marihuana um einen
einheitlichen Gegenstand des Handeltreibens, unabhängig davon, dass dessen
Verkauf auf zwei Veräußerungsgeschäfte aufgeteilt wurde.
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2. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung
des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da der
Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzel-
strafen, auf die das Landgericht in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe er-
kannt hat, sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind
von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben
(§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in
Widerspruch stehen, sind zulässig. Bei der Neufestsetzung der Einzelstrafe für
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die einheitliche Tat der Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe ist die nunmehr zur
Entscheidung berufene Strafkammer an die Höhe der bisherigen Einzelstrafen
nicht gebunden; die neue Gesamtstrafe darf indes die bisherige nicht überstei-
gen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert
RiBGH Dr. Schäfer befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker