Urteil des BGH vom 10.12.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 220/08 Verkündet
am:
10. Dezember 2009
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 61
Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenz-
masse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür
dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hat-
te.
InsO § 60
Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche
des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangs-
verwalters.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08 - LG Neuruppin
AG
Perleberg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. Oktober 2008 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 4. August 2000 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der E. GmbH. In diesem Verfahren
zeigte er am 22. Dezember 2003 Masseunzulänglichkeit an. Diese Anzeige
wurde am 14. Januar 2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 21. Juli 2004 bean-
tragte er aufgrund einer zugunsten der Masse eingetragenen Grundschuld, die
den Anspruch auf Einzahlung des halben Stammkapitals der Schuldnerin si-
cherte, die Anordnung der Zwangsverwaltung über ein dem Gesellschafter R.
E. gehörendes Grundstück, das dieser mit seiner Familie be-
wohnte. Mit Anordnungsbeschluss vom 23. August 2004 bestellte das Amtsge-
richt Neuruppin den Kläger zum Zwangsverwalter. Nach vergeblichen Aufforde-
rungen, eine Kostendeckungszusage für eine Gebäude- sowie eine Haus- und
Grundbesitzerversicherung abzugeben, nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom
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9. September 2004 den Zwangsverwaltungsantrag zurück. Einnahmen aus der
Zwangsverwaltung, aus denen der Kläger seinen Vergütungsanspruch hätte
befriedigen können, gab es nicht. Der Kläger forderte den Beklagten auf, die
festgesetzte Vergütung aus der Masse zu bezahlen. Dieser weigerte sich unter
Hinweis auf die bestehende Masseunzulänglichkeit. Mit der Klage verlangt der
Kläger vom Beklagten persönlich Begleichung seines Vergütungs- und Ausla-
genersatzanspruchs.
In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Be-
klagten hat sie das Landgericht abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsge-
richtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte weder nach
§§ 60, 61 InsO noch nach § 826 BGB auf Schadensersatz. Eine Haftung kom-
me insbesondere nicht aus § 61 InsO in Betracht. Diese Vorschrift schütze
Massegläubiger, die aufgrund einer Unternehmensfortführung das Vermögen
der Masse mehrten oder dieser sonst einen Vorteil verschafften. Es erscheine
zweifelhaft, ob die aus der Tätigkeit eines Zwangsverwalters der Masse zuflie-
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ßenden Vorteile allein ausreichten, um ihn mit Personen gleichzusetzen, die
vertragliche Geschäftsbeziehungen mit einem insolventen Unternehmen unter-
hielten. Der Zwangsverwalter sei aufgrund seiner rechtlichen Stellung nicht mit
einem Vertragspartner zu vergleichen. Er erhalte sein Amt durch das Gericht
und handele frei von der Einflussnahme der Vollstreckungsbeteiligten. Ent-
scheidend sei, dass er hinsichtlich seiner Vergütung bereits einen hinreichen-
den gesetzlichen Schutz genieße. Er sei ermächtigt, den Kostenaufwand für
seine Vergütung direkt aus den Nutzungen des Grundstücks zu bestreiten.
Reichten diese nicht aus, könne er die Einzahlung eines Kostenvorschusses
durch den Gläubiger herbeiführen, dem andernfalls die Verfahrenseinstellung
drohe. Eines weitergehenden Schutzes durch Rückgriff auf den Insolvenzver-
walter persönlich bei erlittenem Ausfallschaden bedürfe es nicht. Soweit es eine
Lücke bei der Deckung seines Anspruchs auf Mindestvergütung im Fall der
Masseinsuffizienz geben könne, sei dies hinzunehmen.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
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1. Obwohl es sich bei dem Zwangsverwaltervergütungsanspruch des
Klägers nach Uneinbringlichkeit aus der verwalteten Masse um eine Massever-
bindlichkeit handelt (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, ZIP 2004,
1521), scheidet ein Anspruch nach § 61 InsO aus.
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Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Unanwendbarkeit des § 61
InsO auf den Anspruch des Klägers ausgegangen. Die Vorschrift gewährt Mas-
segläubigern, deren Forderungen durch eine Rechtshandlung des Insolvenz-
verwalters begründet worden sind, die jedoch aus der Masse nicht voll erfüllt
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werden, einen Ausgleichsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Grundge-
danke der Regelung ist es, die Interessen von Massegläubigern zu schützen,
die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekom-
men sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil ver-
schafft haben (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129; BGHZ 161, 236, 239 f). Mit der
Vorschrift sollen Unternehmensfortführungen erleichtert werden. Die Bereit-
schaft, der Masse „Kredit“ zu gewähren, soll dadurch erhöht werden, dass das
Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters ge-
mindert wird. Entsprechend diesem Zweck betrifft § 61 InsO in erster Linie die
Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluss, die Erfül-
lungswahl bei Verfahrenseröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter gegen-
seitiger Verträge und die unterlassene Kündigung von Dauerschuldverhältnis-
sen. Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er
zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in
der Lage sein wird, bezieht sich nur auf die primären Erfüllungsansprüche und
nicht auf Sekundäransprüche (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZR
235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn.
5). Gesetzliche Schuldverhältnisse oder
Einstandspflichten der Masse, die nur mittelbar auf einer Rechtshandlung des
Insolvenzverwalters beruhen, werden von der Vorschrift nicht erfasst.
Die Lage eines auf Antrag des Insolvenzverwalters mit der Zwangsver-
waltung eines Grundstücks betrauten Zwangsverwalters ist nicht mit der eines
der genannten Massegläubiger gleichzusetzen. Er erwirbt lediglich einen Se-
kundäranspruch auf Ausgleich seiner Vergütungs- und Auslagenforderung ge-
gen die Insolvenzmasse, wenn er aus dem verwalteten Grundstück keine Ein-
nahmen erzielen kann. Dieser Anspruch ist nur mittelbare Folge der Uneinbring-
lichkeit seiner Vergütung. Unmittelbar begründet der Insolvenzverwalter durch
seinen Antrag auf Zwangsverwaltung keinen Anspruch des Zwangsverwalters
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gegen die Insolvenzmasse. Dieser ist zunächst nur dem Gericht gegenüber zur
sorgfältigen Amtsführung verpflichtet. Vertragliche Beziehungen zwischen der
Insolvenzmasse und dem Zwangsverwalter, aufgrund derer dieser Leistungen
an die Masse zu erbringen haben könnte, entstehen nicht.
2. § 60 InsO begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Insol-
venzverwalters für Vergütungsansprüche des Zwangsverwalters. Diese Vor-
schrift setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegenüber
schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (§ 60
Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung begründet jedoch keine Verpflich-
tung des Insolvenzverwalters, bei Beantragung einer Zwangsverwaltung die
Interessen des Zwangsverwalters an der Deckung seines Vergütungs- und Aus-
lagenersatzanspruchs zu berücksichtigen. Der Zwangsverwalter ist nicht Betei-
ligter des Insolvenzverfahrens. Die Revisionsbegründung führt nichts dazu aus,
aufgrund welcher Vorschriften der Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter
spezifische Pflichten gegenüber dem Zwangsverwalter obliegen sollen. Der In-
solvenzverwalter bedient sich nur eines gesetzlich geregelten gerichtlichen Ver-
fahrens, um Ansprüche der Insolvenzmasse zwangsweise durchzusetzen. In
einem solchen Fall trifft den Insolvenzverwalter keine Verpflichtung, das Verfah-
ren nur mit Rücksicht auf die Erfüllbarkeit eventueller Kostenerstattungsansprü-
che des Gegners zu führen (BGHZ 148, 175, 178 f; 154, 269, 274; 161, 236,
240; BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, ZInsO 2006, 100, 101
Rn. 20; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 74 ff; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 60
Rn.
45; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO §
60 Rn.
28; MünchKomm-
InsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 39; Pape in Pape/Graeber, Handbuch der
Insolvenzverwalterhaftung Teil 3 Rn. 13, 71 ff; G. Fischer WM 2004, 2185,
2189). Ebenso wie sich der Insolvenzverwalter im Fall der Prozessführung bei
unzulänglicher Masse eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege
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bedient, dessen Betreiben nur in Ausnahmefällen eine Haftung begründen
kann, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz geführt
wird (vgl. BGHZ 36, 18, 20 ff; 95, 10, 19 ff; 154, 268, 273), betreibt der Verwal-
ter auch bei einem Antrag auf Zwangsverwaltung nur ein Verfahren, das jeder-
mann zugänglich sein muss. Das durch die Möglichkeit der Vorschussentnah-
me begrenzte Ausfallrisiko des Zwangsverwalters kann deshalb eine Haftung
des Insolvenzverwalters aufgrund der Inanspruchnahme eines derartigen Ver-
fahrens im Fall der Masseunzulänglichkeit nicht rechtfertigen. Folge wäre an-
dernfalls eine unzulässige Beschränkung der vollstreckungsrechtlichen Hand-
lungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Perleberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 10 C 277/05 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.10.2008 - 4 S 44/08 -