Urteil des BGH vom 17.07.2000

BGH (beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 3/00
vom
17. Juli 2000
in der Handelsregistersache
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Kraemer und die Richterin Münke
am 17. Juli 2000
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2000 wird auf Ko-
sten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 500,-- DM
Gründe:
I. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen, unter de-
nen eine GmbH gemäß § 141 a Abs. 1 Satz 1 FGG gelöscht werden kann, bei
der Beschwerdeführerin vorliegen. Die weitere Beschwerde hat das Oberlan-
desgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 7. Februar 2000 zurückgewiesen.
- 3 -
II. Die hiergegen eingelegte "weitere Beschwerde" ist unzulässig: Gegen
die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Be-
schwerde gemäß § 27 ff. FGG ist eine (weitere) Beschwerde zum Bundesge-
richtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Voraussetzungen für eine
"außerordentliche Beschwerde" sind nicht gegeben.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke