Urteil des BGH vom 17.06.2008

BGH (stgb, freiheitsstrafe, strafe, strafkammer, anordnung, untersuchungshaft, unterbringung, menge, vollziehung, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 270/08
vom
17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 16. Januar 2008 im Ausspruch über den
Vorwegvollzug von zwei Jahren und zwei Monaten der verhängten
Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte vor der Vollzie-
hung der Maßregel zwei Jahre und zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe
zu verbüßen hat. Der Angeklagte hat seine Revision zulässig auf den Aus-
spruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe beschränkt.
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Dazu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
21. Mai 2008 aus:
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"Die vom Landgericht vorgenommene Anordnung über die Vollstre-
ckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel kann nicht bestehen blei-
ben.
Das Landgericht verweist bei seiner Entscheidung über die Vollstre-
ckungsreihenfolge auf § 67 Abs. 2 StGB n.F. (Gesetz vom 16. Juli
2007, BGBl S. 1327). Es geht weiter davon aus, dass bei der Festset-
zung des Vorwegvollzugs die beim Angeklagten zum Urteilszeitpunkt
etwa 22 Monate andauernde Untersuchungshaft anzurechnen ist (UA
S. 15). Weiter ist die Strafkammer - dem Sachverständigen folgend -
davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten voraussicht-
lich ein Jahr und sechs Monate dauern wird.
Da die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - keine Gründe festgestellt hat,
die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe
sprechen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), hatte sie diesen Teil so zu be-
rechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Un-
terbringung gemäß § 64 StGB eine Bewährungsentscheidung gemäß
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also nach Erledigung der Hälfte der Stra-
fe, möglich ist (Senat v. 8.1.2008 - 1 StR 644/07-). Hier hat die Straf-
kammer dagegen den Vorwegvollzug so bemessen, dass nach Erledi-
gung der Maßregel nur noch ein Jahr und zehn Monate zur Bewährung
ausgesetzt werden könnte: Eine solche Bemessung des teilweisen
Vorwegvollzuges ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfahren indessen
nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt (Senat a.a.O.).
Der Senat wird davon absehen können, die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die bisher
verbüßte und auf den Vorwegvollzug anzurechnende Untersuchungs-
haft von etwa 22 Monaten würde jede weitere Untersuchungshaft der
Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung zuwider laufen. Der Senat
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kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der An-
ordnung über den Vorwegvollzug entscheiden."
Dem tritt der Senat bei.
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Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Sander