Urteil des BGH vom 28.02.2008

BGH (wirtschaftsprüfer, treuhänder, anlass, zug, kenntnis, gegenstand, inhalt, verfahrensgegenstand, begehren, versicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 65/07
vom
28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Ja-
nuar 2007 - 17 U 4217/06 - durch Beschluss gemäß § 552a ZPO
zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.
Der Kläger beteiligte sich über die Beklagte als Treuhandkommanditistin
an drei Filmfonds. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-
vermarktung war vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 v.H. der Produkti-
onskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden soll-
ten. Der Versicherer in den Fonds II und III, die N. E. I.
S. Inc. (im Folgenden: NEIS), erwies sich nach Eintreten der Versiche-
rungsfälle als zahlungsunfähig.
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Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten Zug um Zug gegen Ab-
tretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen Rückzahlung der eingezahlten
Beträge nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn von
allen Steuernachforderungen für diese Filmfonds freizustellen habe. Er hat sei-
nen Anspruch im Wesentlichen darauf gestützt, er sei nicht ordnungsgemäß
über die tatsächlichen Risiken der Beteiligung informiert worden und die Beklag-
te habe entgegen den einschlägigen Bestimmungen der Treuhandverträge und
des Vertrags über die Mittelverwendungskontrolle Anlagegelder freigegeben.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
die Revision mit Rücksicht auf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 10. April 2006 (21 U 5051/05) zugelassen, weil dieser be-
züglich der Frage der Bonität eine abweichende Entscheidung getroffen habe.
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II.
1.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall
nicht mehr vor.
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Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-
nem Urteil vom 22. März 2007 über die Revision gegen das angeführte Urteil
des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München entschieden (III ZR 98/06
- NJW-RR 2007, 1041), dass ein in ein Anlagemodell als Mittelverwendungs-
kontrolleur eingebundener Wirtschaftsprüfer grundsätzlich nicht verpflichtet ist,
den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt unter anderem
mit dem - allgemein verständlichen - Text des abzuschließenden Mittelkontroll-
vertrags erhalten hat, über die Reichweite und Risiken dieses Vertrags aufzu-
klären. Der Senat hat es für erforderlich gehalten, dass der Treuhänder und
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Mittelkontrolleur mit berufsmäßiger Sorgfalt prüft, ob die im Vertrag im Einzel-
nen genannten Voraussetzungen für eine Freigabe der Mittel der Filmprodukti-
on vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter
(etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen) ginge, habe der Treuhänder nach
dem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der
von einem Wirtschaftsprüfer zu erwarten sei, die ihm vorgelegten Unterlagen
darauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäße - in sich schlüssige - rechtsgeschäft-
liche Erklärungen enthielten. Dabei hat der Senat hervorgehoben, hinsichtlich
der Grenzen der geschuldeten Prüfungen sei es eher missverständlich, wenn
von einer "formalen" Kontrolle gesprochen werde; entscheidend sei, welche
Prüfungen der Mittelkontrollvertrag verlange (aaO S. 1043 Rn. 10). Demgegen-
über hat der Senat - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - in Bezug auf
den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext eine vorvertragliche
Pflicht des Treuhänders verneint, den Anleger auf den Umfang und die Grenzen
der ihm vertraglich obliegenden Prüfung hinzuweisen (aaO Rn. 14); insbeson-
dere hat er in der Verwendung des Begriffs "Mittelverwendungskontrolle" keinen
Umstand gesehen, der zu einer solchen vorvertraglichen Hinweispflicht Anlass
gibt (aaO S. 1043 f Rn. 18 ff).
2.
Diese Prüfungsmaßstäbe hat das Berufungsgericht im Kern beachtet.
Die Revision macht daher Ansprüche des Klägers wegen Prospektmängeln o-
der sonstigen Aufklärungsmängeln im Hinblick auf den Gegenstand und den
Inhalt der Mittelverwendungskontrollpflichten der Beklagten nicht mehr zum
Verfahrensgegenstand. Soweit der Kläger sein ursprüngliches Begehren auf
Rückabwicklung der Beteiligungen gleichwohl weiterverfolgt und sich hierbei vor
allem darauf bezieht, die Beklagte hätte ihn vor Vertragsschluss darüber unter-
richten müssen, dass es wegen des Versicherungsunternehmens NEIS bereits
im Jahr 1997 Warnhinweise des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs-
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wesen und der Securities & Exchange Commission gegeben hätte, wird ein
konkreter Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Bereits das Landgericht hat insoweit
ausgeführt, der Kläger habe keinen Beweis dafür angeboten, dass die Beklagte
Kenntnis von diesen Mitteilungen gehabt habe. Es mag zwar sein, dass die auf
Kaskoversicherungen von Privatflugzeugen bezogenen Warnhinweise auch
Anlass sein mochten, die Seriosität des Versicherungsunternehmens insgesamt
in Frage zu stellen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die nach
ihrem unwiderlegt gebliebenen Vortrag von diesen Warnhinweisen keine Kennt-
nis hatte, im Hinblick auf die ab dem Herbst 1998 abgeschlossenen Treuhand-
verträge verpflichtet gewesen sein sollte, sich über den Kreis in Frage kom-
mender Versicherungsunternehmen zu informieren und von sich aus nachzu-
prüfen, ob es gegenüber diesen in der Vergangenheit zu Warnhinweisen ge-
kommen sei.
3.
Die Revision hat auch keine Erfolgsaussicht hinsichtlich der hilfsweise
gestellten Feststellungsanträge, mit denen der Kläger geklärt wissen will, dass
die Beklagte entgegen den vertraglichen Vereinbarungen Mittel für die Produk-
tion von Filmprojekten freigegeben habe, ohne dass ihr eine Auszahlungsga-
rantie eines Kreditinstituts, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Major-
Studios vorgelegen habe, die die Rückführung von mindestens 80 % des An-
teils der Gesellschaft an den Produktionskosten sichergestellt hätte. Der Hin-
weis der Revision auf den Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeidirektion 2
M. vom 5. Juli 2005 stellt die angefochtene Entscheidung nicht in Frage.
Das Berufungsgericht hat die der Beklagten vorgelegten Bankauskünfte für ge-
nügend erachtet. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler führt die Revision nicht
auf, wenn sie bemängelt, dass die Bankauskunft der A. Bank nur "zu-
friedenstellende Geschäftsbedingungen" und die der L. Banque nur
solche "ohne Beanstandung" dargestellt habe. Bereits das Landgericht hat zu-
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treffend ausgeführt, dass die Treuhandverträge nicht vorgesehen haben, dass
es ein Rating für das für die Versicherung vorgesehene Versicherungsunter-
nehmen gab. Soweit sich die Revision punktuell auf einzelne Schriftstücke be-
zieht, die im Zusammenhang mit der Mittelfreigabe mit der Beklagten gewech-
selt worden sind, lässt sich diesen nicht positiv entnehmen, dass die Beklagte
ihren Pflichten nicht nachgekommen wäre. Vielmehr verdeutlichen sie, dass sie
ungenügende Nachweise beanstandet und weitergehende Bestätigungen ver-
langt hat, ehe sie Mittel freigegeben hat. Einen konkreten Verstoß gegen diese
Pflichten zeigt die Revision nicht auf.
Schlick Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.07.2006 - 29 O 16920/05 -
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2007 - 17 U 4217/06 -