Urteil des BGH vom 17.07.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 360/02
Verkündet am:
19. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
BGB § 912, § 990
a) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß
§ 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf Ersatz des
durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er bei
Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später
erfahren hat (Bestätigung des Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR 302/62, NJW
1964, 2414, 2415 und von Senat,
BGHZ 120, 204, 214).
b) Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht,
ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob
der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen
seines Grundstücks nicht überschreitet.
c) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286
BGB a.F. wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau nur
ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird (Ergän-
zung des Senatsurt. v. 4. April 1986, V ZR 17/85, NJW 1986, 2639).
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BGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 360/02 - OLG München
LG München II
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, und Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf
die
Revision
der
Klägerin
wird
das
Urteil
des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli
2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil
der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts München II vom 6. Dezember 2001 wird insge-
samt zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß der Beklagte den
Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch den mit Zugang
des Schreibens vom 19. Mai 2000 eingetretenen Verzug entstan-
den ist.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte überbaute in den Jahren 1959 und 1962 das Grundstück
der Klägerin und wurde von dieser am 19. Mai 2000 vergeblich zur Beseiti-
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gung des Überbaus und zur Herausgabe des überbauten Grundstücksteils
aufgefordert. Dies verzögerte ein von der Klägerin auf dem überbauten Grund-
stück geplantes (und genehmigtes) Bauvorhaben. Die Klägerin verlangt von
dem Beklagten Beseitigung des Überbaus und Herausgabe des überbauten
Grundstücksteils sowie die Feststellung seiner Verpflichtung, ihr Ersatz für den
aus der Verzögerung ihres Bauvorhabens entstehenden Schaden zu leisten.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und hält die Geltendmachung
der Ansprüche nach so langer Zeit für treuwidrig.
Das Landgericht hat den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß ver-
urteilt. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen und
die Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen. Gegen die Abwei-
sung des Feststellungsantrags richtet sich die von dem Senat zugelassene
Revision der Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne unter keinem Gesichts-
punkt Schadensersatz wegen der Verzögerung ihres Bauvorhabens verlangen.
Die denkbaren Anspruchsgrundlagen würden durch §§ 912 ff. BGB verdrängt.
II.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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1. Der Beklagte ist der Klägerin aus § 990 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286
Abs. 1 BGB a.F. zum Ersatz des dieser aus der Verzögerung ihres Bauvorha-
bens entstehenden Schadens verpflichtet.
a) Der Beklagte ist zur Beseitigung des Überbaus verpflichtet. Dies
steht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Berufungsurteils
fest. Mit der Erfüllung dieser Pflicht befindet er sich seit dem Zugang der Mah-
nung vom 19. Mai 2000 in Verzug.
b) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs
gemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a.F. auch auf
Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens,
wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Be-
sitzrecht später erfahren hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR
302/62, NJW 1964, 2414, 2415; Senat BGHZ 120, 204, 214; OLG Saarbrük-
ken OLG-Report 2000, 296, 297; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 1. Aufl.,
§ 985 Rdn. 30; Erman/W. Hefermehl, BGB, 10. Aufl., Vor § 987 Rdn. 35; Pa-
landt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 985 Rdn. 14).
Der Beklagte war bei Erwerb des Besitzes durch den Überbau bösgläu-
big. Dies hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt. Der Beklagte han-
delte bei der Überbauung grob fahrlässig. Wer ein Grundstück bebaut, mag
sich im allgemeinen als Eigentümer oder für zum Bau berechtigt halten (RGZ
83, 142, 145 f.). Das gilt aber nicht, wenn dem Überbauer bewußt ist, im Be-
reich der Grenze zu bauen. Jedenfalls dann hat er vor der Bauausführung
festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört
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(Bamberger/Roth/Fritzsche aaO § 912 Rdn. 16; Horst, MDR 2000, 494, 496)
und während der Bauausführung darauf zu achten, daß er die Grenzen seines
Grundstücks nicht überschreitet (RGZ 88, 39, 42), und dazu gegebenenfalls
einen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Das leuchtet jedem unmittelbar ein.
Eine Verletzung dieser Pflicht begründet deshalb grobe Fahrlässigkeit. Es
entlastet den Beklagten nicht, daß er auf die Vereinbarung mit dem Rechts-
vorgänger der Klägerin vom 18. Juli 1962 vertraut haben will. Diese Vereinba-
rung erfaßt den überbauten Grundstücksteil gerade nicht. Sie machte dem Be-
klagten im Gegenteil deutlich, daß er sich bei der Bebauung seines Grund-
stücks im Bereich der Grundstücksgrenze bewegte und darauf zu achten hatte,
ob seine Baumaßnahmen von der Vereinbarung gedeckt waren oder nicht (vgl.
dazu Senatsurt. v. 22. Dezember 1967, V ZR 150/64, WM 1968, 432, 433).
2. Der Schadensersatzanspruch wird durch die Vorschriften der
§§ 912 ff. BGB nicht verdrängt. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts hat der Senat in seinem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil vom
4. April 1986 (V ZR 17/85, NJW 1986, 2639) nichts anderes entschieden. Er
hat vielmehr ausgeführt, daß die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den
Überbau Ansprüche auf Schadensersatz aus Verzug oder unerlaubter Hand-
lung dann ausschließen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht
wird. Nur in diesem Fall kann die Anwendung anderer Anspruchsgrundlagen
den sich aus §§ 912 ff. BGB ergebenden Ansprüchen zuwiderlaufen. Etwas
anderes wird auch von Schmalzl (BauR 1981, 328, 331 f.) nicht vertreten, auf
den sich das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht beruft. Das Berufungsge-
richt hat hier eine Duldungspflicht der Klägerin aber gerade verneint und des-
halb die Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung des Überbaus und zur
Herausgabe des überbauten Teils durch das Landgericht unter Präzisierung
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der Einzelheiten der Beseitigungspflicht bestätigt. Greifen die Vorschriften
über die Duldung eines Überbaus aber nicht ein, können sie auch keine
Sperrwirkung entfalten.
3. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht nach Treu und Glauben
ausgeschlossen. Zwar kann auch der Anspruch auf Beseitigung eines Über-
baus und Herausgabe der überbauten Fläche verwirkt werden, wenn er auf
längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und die verspätete Durchset-
zung dem Schuldner gegenüber aufgrund besonderer Umstände treuwidrig
erscheint (Senatsurt. v. 16. März 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 646). Der
Beklagte hat jedoch besondere Umstände, die die Geltendmachung des An-
spruchs durch die Klägerin, die im Zeitpunkt des Überbaus nicht Eigentümerin
des Grundstücks war, ihm gegenüber als treuwidrig erscheinen lassen könn-
ten, nicht dargelegt. Im übrigen wäre er hiermit nach der rechtskräftigen Ver-
urteilung zur Beseitigung und Herausgabe präkludiert.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein
Schmidt-Räntsch Stresemann