Urteil des BGH vom 11.12.2002

BGH (steuerhinterziehung, strafzumessung, beihilfe, umsatzsteuer, umfang, verurteilung, stpo, ausland, freiheitsstrafe, gewicht)

5 StR 212/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 26. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
acht Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem Fall zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerich-
tete Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf
nur folgendes:
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält im
Schuldspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, weil der Angeklagte
nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in
ein Gesamtsystem in der Art eines Umsatzsteuerkarussells integriert war.
Dies wirkt sich, wenn der Angeklagte – wie hier – von den in der Lieferkette
nachfolgenden Geschäften Kenntnis hatte, in der strafrechtlichen Beurteilung
nicht nur auf die von ihm selbst abgegebenen Steuererklärungen aus. Viel-
mehr förderte er mit seinem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auch
jeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den
auf Hinterziehung der Umsatzsteuer gerichteten Geschäften beteiligt waren.
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Bedenken begegnet indes die Bestimmung des Schuldumfangs. Bei
solchen Umsatzsteuerkarussellen ist kennzeichnend, daß in die Kette einzel-
ne Personen eingebaut sind, die entweder keine Umsatzsteuer anmelden
oder die geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen. Hierdurch entsteht dann
letztlich der durch das Gesamtsystem bewirkte Steuerschaden. Der Bundes-
gerichtshof hat deshalb entschieden, daß im Rahmen der Strafzumessung
maßgeblich auf den insgesamt durch das Karussell bewirkten deliktischen
Steuerschaden abzustellen ist, weil dieser der Tat ihr eigentliches Gepräge
gibt (BGH NJW 2002, 3036, 3039).
Diesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem
Umfang gerecht. Soweit es bei dem Angeklagten hinsichtlich der täterschaft-
lich begangenen Hinterziehungshandlungen statt des Gesamtschadens nur
den unmittelbar durch seine Erklärungen bewirkten Steuerschaden zur Last
legt, beschwert dies den Angeklagten nicht. Anders stellt sich der Fall freilich
hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe an der durch W und B -
begangenen Steuerhinterziehung dar. Diese beiden Personen folgten
dem Angeklagten in der Kette nach. Der von dem Angeklagten schon verur-
sachte Steuerschaden setzte sich in ihrem Verhalten nur fort und vergrößerte
sich allenfalls. Dies bedeutet aber gleichzeitig, daß das Steueraufkommen
nicht in der Summe der beiden Hinterziehungshandlungen gefährdet ist,
sondern lediglich im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrages.
Diesen inneren Zusammenhang hätte das Landgericht bei der Strafzumes-
sung bedenken müssen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 14).
Deshalb wird es regelmäßig angezeigt sein, das Verfahren allein auf die tä-
terschaftlichen Steuerhinterziehungen zu beschränken und insoweit den
steuerlichen Gesamtschaden als Gesichtspunkt in die Strafzumessung ein-
zustellen. Damit erspart sich der Tatrichter nicht nur eine im Einzelfall
schwierige Abschichtung des jeweils eigenständigen Schuldumfanges der
miteinander verzahnten Taten, sondern auch zusätzliche Feststellungen zu
den (häufig im Ausland abgegebenen) Steuererklärungen der übrigen Teil-
nehmer an den Umsatzsteuerkarussellen.
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Das Urteil kann im vorliegenden Fall dennoch auch im Strafausspruch
aufrechterhalten bleiben. Der Senat schließt aus, daß sich der aufgezeigte
Fehler auf die Verhängung der Einzelstrafe wegen Beihilfe (ein Jahr Frei-
heitsstrafe) oder gar auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Hierbei ist nämlich
zu bedenken, daß sich die Beihilfehandlung insgesamt auf die gesamte Or-
ganisation der von W und B gesteuerten Absatzkette erstreckte.
Mithin erlangt sie aus diesem Grunde erhebliches Gewicht. Schon dieser
Gesichtspunkt läßt die Verhängung einer noch milderen Strafe fernliegend
erscheinen.
Harms Gerhardt Raum
Brause Schaal