Urteil des BGH vom 25.10.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 208/01
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin und Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 23. Januar 2001
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des Betruges, der Urkundenfälschung und
der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-
mittelimitaten schuldig ist,
b) im Ausspruch über die in den Fällen II 1 bis 6 der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die
Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”Handeltreibens mit Be-
täubungsmittelimitaten in 6 Fällen sowie wegen Betruges und Urkundenfäl-
schung” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen. Mit seiner wirksam auf
die Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz (Fälle II 1 bis 6 der Urteils-
- 4 -
gründe) beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.
1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen verkaufte der Ange-
klagte in der Zeit von November 1997 bis Mai 1998 mit erheblichem Gewinn
von Deutschland aus sechs Lieferungen - insgesamt 330 kg – des Narkose-
mittels Ketamin als Grundstoff für die Herstellung von Ecstasy-Imitaten an den
”anderweitig verfolgten” H. nach Großbritannien. H. zahlte jeweils die
Hälfte des Kaufpreises im voraus, die weitere Hälfte bei Lieferung. Im Zusam-
menhang mit der letzten Sendung lieferte der Angeklagte – wie von Anfang an
vorgesehen - eine Tablettiermaschine mit dem Prägestempelmuster eines gän-
gigen Symbols des Ecstasymarktes. Er ging davon aus, daß die mit der Tablet-
tiermaschine hergestellten Imitate - bestehend aus dem von ihm gelieferten
Ketamin sowie Koffein und Ephedrin - eine "ecstasy-ähnliche" Wirkung hervor-
rufen würden und in der britischen Drogenszene als echte Betäubungsmittel
veräußert werden sollten, was auch geschah.
2. In seiner rechtlichen Würdigung vertritt das Landgericht die Ansicht,
der Angeklagte habe den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungs-
mittelimitaten in sechs Fällen erfüllt, weil er jeweils den Grundstoff für die Her-
stellung von Ecstasy-Imitaten mit dem Bewußtsein geliefert habe, daß diese
später als echte Drogen verkauft werden sollten. Diese Rechtsauffassung trifft
nicht zu.
a) Nach § 29 Abs. 6 BtMG sind die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 auch dann anzuwenden, wenn sich (u.a.) das Handeltreiben auf Stoffe
oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche
- 5 -
ausgegeben werden. Zwar unterfällt Ketamin nicht dem Betäubungsmittelge-
setz (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. AMG Anhang D I Rdn. 95) und der Angeklagte
hat damit auch Handel getrieben, aber das Handeltreiben bezog sich nicht auf
einen Stoff, der als Betäubungsmittel ausgegeben wurde.
aa) Die Frage, ob (allein-)täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des
§ 29 Abs. 6 BtMG vorliegt, wenn Stoffe geliefert werden, die (noch) keine Be-
täubungsmittelimitate sind, sondern – wie hier – nur Grundlage für deren Ferti-
gung sein sollen, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen. Sie ist zu
verneinen.
(1) Der 1. Strafsenat hat in seinem in BGHSt 38, 58 ff. abgedruckten
Urteil vom 20. August 1991 - 1 StR 321/91 – allerdings entschieden, daß § 29
Abs. 6 BtMG im Sinne alleintäterschaftlichen Handeltreibens anwendbar ist,
wenn die am Handel Beteiligten (Zwischenhändler und Händler) wissen, daß
sich das Geschäft auf Betäubungsmittelimitate bezieht, die gegenüber den En-
dabnehmern als Betäubungsmittel ausgegeben werden sollen (vgl. auch BGHR
BtMG § 29 Abs. 6 Handeltreiben 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Begriff des ”Ausgebens” als Betäubungsmittel in § 29 Abs. 6 BtMG sei nicht
ausschließlich als Beschreibung der Tathandlung zu verstehen, sondern zu-
gleich auch eine Beschreibung der Pseudodrogen. Es genüge daher, wenn
sich die am Handel Beteiligten darüber einig seien, daß sich das Geschäft auf
Imitate beziehe, mit denen der Endabnehmer getäuscht werden solle (BGHSt
aaO S. 61). Diese Überlegung kann aber auf den Rohstofflieferanten für Be-
täubungsmittelimitate nicht übertragen werden; denn sie würde den Begriff des
Handeltreibens in einer mit dem Wortlaut nicht mehr vereinbaren Weise über-
dehnen.
- 6 -
(2) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt
das Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigennützige
Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw.
Betäubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber,
daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines be-
stimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH
NStZ 1993, 444; 1994, 501; StV 1994, 429 [Beschaffen von Streckmitteln];
BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – 1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323, 324; zu
§ 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58, 62). Umsatzgeschäft bei der Lieferung
eines Grundstoffes zur Herstellung eines Betäubungsmittelimitats ist zunächst
allein der Verkauf des Grundstoffs. Mit dem Verkauf des Imitats ist der Grund-
stoff-Händler – wie auch der zu entscheidende Fall zeigt – regelmäßig nicht
befaßt. Sein Geschäft ist abgewickelt, wenn er den Grundstoff verkauft und
dafür Bezahlung erhalten hat. Selbst wenn man - mit BGHSt 38, 58 - zwischen
der Lieferung des ”fertigen” Imitats an den Händler und dem (beabsichtigten)
Verkauf der Pseudodroge durch diesen an den Endverbraucher eine so enge
Verbindung sieht, daß das (täuschende) Handeltreiben des Händlers mit dem
Imitat dem Zwischenhändler quasi ”zuzurechnen” ist, ist diese enge Verbin-
dung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn an dem vom Zwischenhändler
gelieferten Stoff weitere Veränderungen vorgenommen werden sollen, um Imi-
tate herzustellen (vgl. Weber BtMG § 29 Rdn. 1078; BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Handeltreiben 39: die Belieferung mit Grundsubstanzen zur Herstellung
von Betäubungsmitteln begründet noch keinen Verstoß gegen das BtMG).
bb) Der Händler eines Grundstoffes zur Herstellung eines Betäubungs-
mittelimitats macht sich daher nicht wegen (allein-)täterschaftlichen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmittelimitaten nach § 29 Abs. 6 BtMG (i.V.m. § 29 Abs. 1
- 7 -
Satz 1 Nr. 1 BtMG) strafbar. Er kann aber – je nach Tatinteresse und Tatherr-
schaft – etwa Mittäter des Händlers oder Teilnehmer an dessen Tat sein (vgl.
Weber aaO Rdn. 1081 f.).
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte das
Handeltreiben des H. mit Betäubungsmittelimitaten – ohne Täterwillen – vor-
sätzlich gefördert. Die Strafkammer hat die Haupttat des H. , zu der der An-
geklagte Hilfe geleistet hat, zureichend festgestellt (UA 13 f., 21); die Einzel-
heiten dieser Tat brauchte der Angeklagte nicht zu kennen (vgl. BGHR BtMG §
29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 [Lieferung von Grundsubstanzen]; BGH, Be-
schluß vom 20. Juni 1995 – 4 StR 273/95 [Transport von Streckmitteln]). Aller-
dings tragen die Feststellungen lediglich die Annahme, daß der Angeklagte mit
seinen Beihilfebeiträgen insgesamt eine – nach Lieferung der Tablettierma-
schine begangene – Haupttat gefördert hat (vgl. BGH NStZ 1997, 121; 1999,
451; 513, 514; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 27 Rdn. 13). Er hat sich daher
einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten schuldig ge-
macht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf die Ver-
änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen wurde und sich der An-
geklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen
hätte verteidigen können.
Ob in Großbritannien das Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten
strafbar ist, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung; denn die Geltung des
deutschen Strafrechts für die Beihilfe ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB
(vgl. BGH StV 1999, 432, 433; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1983 – 3 StR
415/82 (S); Körner aaO § 29 BtMG Rdn. 148). Der Senat hat die Strafverfol-
- 8 -
gung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs.1 Nr. 1,
Abs. 2 StPO auf die Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes beschränkt.
3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1 bis 6 der Urteils-
gründe führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und
der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-
täubungsmittelimitaten und die Gesamtstrafe müssen daher neu festgesetzt
werden.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanoviæ
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
BtMG § 29 Abs. 6
Werden Stoffe geliefert, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind,
sondern nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen, so liegt darin
noch kein (allein-)täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs.
6 BtMG (im Anschluß an BGHSt 38, 58).
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 208/01 - (LG Dortmund)