Urteil des BGH vom 01.07.2004

BGH (zulassung, antragsteller, rechtsanwaltschaft, antrag, widerruf, verfügung, hauptsache, gesetz, aufhebung, vorinstanz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 48/06
vom
26. September 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin
Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt
Dr. Martini
am 26. September 2007
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt; die Widerrufsverfügung der Antrags-
gegnerin vom 1. Juli 2004 ist gegenstandslos.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben;
außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom
22. August 2002 erneut zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt beim
Amtsgericht B. , beim Landgericht F. und beim Oberlandesgericht
K. zugelassen. Er beantragte am 22. November 2002 bei der Rechts-
anwaltskammer B. den Wechsel der Zulassung zum Landgericht B. und
verzichtete gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember
2002 auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer
B. setzte mit Verfügung vom 11. Februar 2004 das Verfahren über den An-
trag auf anderweitige Zulassung gemäß § 33 Abs. 2 BRAO aus. Daraufhin for-
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derte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar
2004 auf, in ihrem Kammerbezirk bis zum 5. April 2004 wieder eine Kanzlei ein-
zurichten. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 2. April 2004 mit, dass er
gegen den Aussetzungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer B. Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Am 1. Juli 2004 verfügte die Antrags-
gegnerin den Widerruf der lokalen Zulassung des Antragstellers gemäß § 35
Abs. 1 Nr. 5 BRAO sowie den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller Mit-
glied der Rechtsanwaltskammer B. . Daraufhin haben die Beteiligten die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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II.
Nach der übereinsimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten war in
entsprechender Anwendung von § 91a ZPO und § 13a FGG nur noch über die
Kosten zu entscheiden.
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Der Senat hat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu
erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil sich
die Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der
Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) während des Be-
schwerdeverfahrens geändert hat. Durch die Aufhebung des der Widerrufsver-
fügung zugrunde liegenden § 35 BRAO ist die Widerrufsverfügung der Antrags-
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gegnerin vom 1. Juli 2004 gegenstandslos geworden; dies war zur Klarstellung
auszusprechen.
Otten
Ernemann
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2006 - AGH 30/04 (I) -