Urteil des BGH vom 27.08.2010

BGH (europäische union, zeitlich befristet, verordnung, stgb, hinterziehung, antidumping, einfuhr, umstand, china, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 218/10
vom
27. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2010 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 14. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Anti-
dumpingzöllen:
Der Umstand, dass die von dem Angeklagten hinterzogenen Antidumpingzölle
nicht mehr erhoben werden, steht entgegen der Auffassung der Revision nicht
gemäß § 2 Abs. 3 StGB einer Bestrafung des Angeklagten wegen gewerbsmä-
ßigen Schmuggels entgegen. Bei der im Rahmen der Strafnorm des § 373 AO
anzuwendenden EG-Verordnung, auf der die Erhebung der Antidumpingzölle
beruht, handelt es sich um ein Zeitgesetz i. S. v. § 2 Abs. 4 StGB, das für den
Zeitraum seiner Gültigkeit auch nach seinem Außerkrafttreten weiterhin an-
wendbar bleibt.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts kaufte
die I. KG, bei der der Angeklagte stellvertretender Geschäfts-
führer und Prokurist war, im Zeitraum von Februar bis November 2002 von
einer Firma mit Sitz in der Volksrepublik China mehr als 1,4 Millionen dort
- 3 -
hergestellter integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (Ener-
giesparlampen). Da die Einfuhr dieser Lampen chinesischen Ursprungs mit
Antidumpingzöllen in Höhe von 59,5% des Nettopreises belegt war, wurden
die Energiesparlampen bei der Einfuhr in die Europäische Union über die Hä-
fen Bremerhaven und Hamburg mit Wissen und Wollen des Angeklagten und
weiterer Verantwortlicher der I. KG bei den Zollbehörden
unter Angabe einer falschen Warennummer und unter der unzutreffenden
Angabe von Vietnam als Ursprungsland zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr angemeldet.
2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StGB steht einer Verurteilung des Angeklagten
nicht entgegen; denn bei der der Verurteilung des Angeklagten zugrunde lie-
genden Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Verein-
nahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter
elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volks-
republik China (ABl. EG 2001 Nr. L 195 S. 8) handelt es sich um ein Zeitge-
setz i.S.v. § 2 Abs. 4 StGB, das auch nach seiner Aufhebung für den Tatzeit-
raum weiter anwendbar bleibt. Diese EG-Verordnung ist schon deshalb ein
Zeitgesetz, weil ihre Geltungsdauer gemäß Art. 11 Abs. 2 der zugrunde lie-
genden Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 ü-
ber den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Ge-
meinschaft gehörenden Ländern (ABl. EG 1996 Nr. L 56 S. 1, im Folgenden:
Grund-Verordnung) eine von vornherein definierte, kalendermäßig eindeutig
bestimmbare Befristung erfuhr. Wenn nicht aufgrund einer Überprüfung in ei-
nem besonders geregelten Verfahren eine neue Regelung getroffen wird, tre-
ten nach dieser Grund-Verordnung endgültige Antidumping-Maßnahmen fünf
Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft.
- 4 -
Der Umstand, dass die vorliegende Antidumping-Maßnahme, die auch nach
ihrer Zielrichtung nur für die Dauer einer Ausnahmesituation geschaffen wur-
de, eine zeitliche Verlängerungsmöglichkeit (in einem festgelegten Verfah-
ren) enthielt, ändert an ihrer Befristung ebenso wenig etwas wie der Um-
stand, dass die Geltung der Antidumpingzölle vorliegend durch Verordnung
(EG) Nr.1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 (ABl. EU 2007 Nr. L
272 S. 1) mit Blick auf das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahme
für ein weiteres Jahr, nämlich bis zum 18. Oktober 2008 auch tatsächlich ver-
längert wurde. Würde man § 2 Abs. 3 StGB auf eine solche Regelung an-
wenden, würde diese gegen Ende ihrer Geltungsdauer nach und nach die er-
forderliche Achtung verlieren. Je näher der Zeitpunkt käme, zu dem sie au-
ßer Kraft tritt, umso begründeter wäre die Erwartung, dass eine Strafe für ei-
ne Übertretung der Vorschrift nicht mehr während seiner Geltungsdauer aus-
gesprochen werden könnte. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung
des § 2 Abs. 4 StGB vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1954 - 3
StR 12/54, BGHSt 6, 30, 38). Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift
bleibt daher auch nach ihrem Außerkrafttreten erhalten.
Ein Entfallen der Zollpflicht für zurückliegende Zeiträume mit dem Außerkraft-
treten der Antidumping-Maßnahme, mithin ein Erlöschen einer bereits ent-
standenen Zollschuld, wurde mit den genannten EG-Verordnungen nicht be-
stimmt und war erkennbar auch nicht gewollt. Der Generalbundesanwalt hat
mit Recht darauf hingewiesen, dass eine Regelung, mit der - anders als etwa
für mit Gleichstrom betriebene Lampen mit Ursprung in der Volksrepublik
China (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September
2006, ABl. EU 2006 Nr. L 244 S. 1) - Waren rückwirkend aus dem Anwen-
dungsbereich des Antidumpingzolls herausgenommen wurden, für die ver-
- 5 -
fahrensgegenständlichen Energiesparlampen gerade nicht getroffen worden
ist.
Der Umstand, dass die unrichtigen Anmeldungen gegenüber den Zollbehör-
den in den zeitlich begrenzten Anwendungsbereich der Bestimmungen über
die Antidumpingzölle fielen, war dem Angeklagten auch bekannt.
3. Der von der Revision beantragten Durchführung eines Vorabentscheidungs-
verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267
Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Anti-
dumpingzöllen vorstößt nicht gegen Unionsrecht.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein Verbot der Bestrafung
der Hinterziehung von Antidumpingzöllen auch weder aus dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1994) noch aus dem zur Durchführung
des Artikels VI des GATT 1994 geschlossenen Antidumping-Übereinkom-
men vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG 1994 Nr. L 336 S. 103). Das mit der
Strafnorm des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) unter Strafe gestell-
te Verhalten ist allein die Verkürzung von Einfuhrabgaben, zu denen auch die
Antidumpingzölle gehören (vgl. auch BFH, Urteil vom 12. Juli 2007 - VII R
59/05, BFHE 217, 351). Bestraft wird nicht etwa die Beteiligung des Impor-
teurs an der Mitwirkung am Dumping des chinesischen Lieferanten. Die
Strafbarkeit knüpft auch nicht an der Einfuhr von Waren zu Dumpingpreisen
an, sondern an die unrichtige Anmeldung der eingeführten Waren mit fal-
schen Angaben, um eine Erhebung der anfallenden Einfuhrabgaben zu ver-
meiden. Die Antidumpingzölle haben nicht dadurch ihre Qualität als Einfuhr-
abgaben verloren, dass mit ihnen von der Europäischen Union - zeitlich be-
fristet - das Ziel der Bekämpfung des von Lieferanten aus der Volksrepublik
China betriebenen Preisdumpings und damit wirtschaftspolitische Zwecke
- 6 -
verfolgt worden sind (vgl. BFH aaO sowie § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 3
AO).
Mit der Strafandrohung für die Hinterziehung von Zöllen auf gedumpte Ein-
fuhren werden für diese Gegenstände auch keine unzulässigen Handels-
hemmnisse aufgestellt. Denn die Einfuhr von Waren zu Dumpingpreisen wird
hierdurch nicht erschwert. Das Handelshemmnis liegt allein in der Erhebung
von Antidumpingzöllen, die nach Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Han-
delsabkommens (GATT 1994) aber gerade zulässig sind. Ein Verbot der Be-
strafung der Hinterziehung von Einfuhrabgaben im Allgemeinen und von An-
tidumpingzöllen im Besonderen ist diesem Abkommen nicht zu entnehmen.
Im Gegenteil wird dadurch gerade die Wirksamkeit der auch nach dem Anti-
dumping-Übereinkommen 1994 (ABl. EG 1994 Nr. L 336 S. 103) ausdrück-
lich für zulässig erklärten Antidumpingzölle strafrechtlich abgesichert und
damit noch erhöht. Die Einfuhr von Waren zu Dumpingpreisen, bei der die
anfallenden Antidumpingzölle abgeführt werden, wird dadurch weder er-
- 7 -
schwert noch unter Strafe gestellt (aA, aber nicht überzeugend Dannecker
[in: Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2004, 2005 S. 67, 106 f.], der zu Unrecht
annimmt, Antidumpingzölle würden vom Rechtsgut des § 370 AO nicht er-
fasst).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander